Der Sozialversicherungsbeitrag
Mit dem Sozialversicherungsbeitrag wird das deutsche Sozialversicherungssystem finanziert. Dieses System aus fünf verschiedenen Sozialversicherungen bildet das Fundament des Sozial- bzw. Wohlfahrtsstaates in Deutschland. Ziel ist es, vorzeitige Lebensrisiken, aber auch den Ruhestand finanziell abzusichern. Die Ursprünge der gesetzlichen Sozialversicherung gehen auf Reichskanzler Otto von Bismarck zurück, der im Jahr 1883 die gesetzliche Krankenversicherung und im Jahr 1884 die gesetzliche Unfallversicherung einführte, um auf die soziale Not der deutschen Arbeiterschaft zu reagieren.
Der Sozialversicherungsbeitrag wird auf der Grundlage des Bruttogehalts eines abhängig Beschäftigten berechnet und gemeinsam von Arbeitgeber und Arbeitnehmer bezahlt. Heute besteht das Sozialversicherungssystem aus fünf unterschiedlichen Versicherungssparten:
Die gesetzliche Krankenversicherung trägt verschiedene medizinisch wichtige Kosten, wie beispielsweise für
Die Pflegepflichtversicherung beteiligt sich im Falle einer Pflegebedürftigkeit an den Kosten für
Die gesetzliche Arbeitslosenversicherung unterstützt Versicherte im Falle einer Arbeitslosigkeit finanziell - und zwar insbesondere mit
Die gesetzliche Rentenversicherung soll mit ihren Rentenleistungen die finanzielle Sicherheit in folgenden Lebensphasen absichern:
Mitglieder der gesetzlichen Unfallversicherung erhalten nach einem beruflich bedingten Unfall oder bei Berufskrankheit insbesondere
Mit dem Sozialversicherungsbeitrag erwerben sich Arbeitnehmer somit einen effektiven Schutz gegen Einkommenseinbußen durch Krankheit, einen Arbeitsunfall, wegen gesundheitlicher Einschränkungen verminderter Erwerbsfähigkeit, das Alter, Pflegebedürftigkeit und Arbeitslosigkeit.
Ein Großteil der Bevölkerung ist abhängig beschäftigt und somit Pflichtmitglied der Sozialversicherungen. Mit den Beiträgen, die gemeinsam mit dem Arbeitgeber bezahlt werden, wird das gesetzliche Sozialversicherungssystem fast vollständig finanziert. Die Höhe der fälligen Beiträge bemisst sich am Einkommen des Beschäftigten. Mit Ausnahme der gesetzlichen Unfallversicherung, die ausschließlich vom Arbeitgeber zu bezahlen und gesondert abzuführen ist, beträgt der Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung annähernd die Hälfte des fälligen Sozialversicherungsbeitrages.
Folgende Berufsgruppen fallen nicht unter die Sozialversicherungspflicht:
Berechnungsgrundlage für den Arbeitnehmer- und den Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung ist das Bruttoarbeitsentgelt des abhängig Beschäftigten. Der Arbeitgeber behält den Arbeitnehmeranteil ein und führt die relevanten Beiträge an die Sozialversicherungsträger ab - und zwar auf folgenden gesetzlichen Grundlagen:
Darüber hinaus muss der Arbeitgeber einen Teil des Sozialversicherungsbeitrags komplett übernehmen:
Von Gesetzes wegen hat der Arbeitgeber den Sozialversicherungsbeitrag zu berechnen und abzuführen - er ist alleiniger Beitragsschuldner. Dementsprechend hat er zunächst festzustellen, welche der Beschäftigten versicherungspflichtig sind. Im Gegenzug ist ein Arbeitnehmer weder dazu verpflichtet, seinen Sozialversicherungsbeitrag zu berechnen noch ihn abzuführen. Allerdings hat er die Pflicht, den vom Arbeitgeber ermittelten und vom Bruttoentgelt abgezogenen Sozialversicherungsbeitrag zu dulden und damit sicherzustellen, dass auch sein Anteil an die zuständigen Stellen abgeführt wird.
Die Fälligkeit ist klar gesetzlich geregelt:
Während der Arbeitgeber die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung direkt an den Versicherungsträger entrichtet, bezahlt er den sonstigen Sozialversicherungsbeitrag in einem an die Krankenkasse, für die sich der Arbeitnehmer entschieden hat. Von dort werden die anteiligen Beiträge an die Pflegepflicht-, die Arbeitslosen- und die Rentenversicherung weiterverteilt.
Mit folgenden Ausnahmen:
Das Prozedere ist gesetzlich klar geregelt, jeder Arbeitgeber muss sich an die Regeln halten.
Fazit: Sozialversicherungsbeitrag
Die korrekte Berechnung und Abführung des Sozialversicherungsbeitrages ist eine der wichtigsten Pflichten eines Arbeitgebers. Umso wichtiger wird eine sorgfältige und vor allem pünktliche Lohnabrechnung, die letztendlich als Grundlage für die korrekte Beitragszahlung dient. An dieser Stelle kann eine passende Buchhaltungs- bzw. Gehaltssoftware effektiv unterstützen: Sie erledigt die anstehenden Aufgaben automatisiert, verringert damit den Arbeitsaufwand deutlich - und gleichzeitig das Fehlerrisiko.