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Der Sozialversicherungsbeitrag

Was verbirgt sich dahinter?

Mit dem Sozial­versicherungs­beitrag wird das deutsche Sozial­versicherungs­system finanziert. Dieses System aus fünf ver­schiedenen Sozial­versicherungen bildet das Fundament des Sozial- bzw. Wohl­fahrtsstaates in Deutschland. Ziel ist es, vorzeitige Lebens­risiken, aber auch den Ruhe­stand finanziell ab­zusichern. Die Ur­sprünge der gesetzlichen Sozial­versicherung gehen auf Reichs­kanzler Otto von Bismarck zurück, der im Jahr 1883 die gesetzliche Kranken­versicherung und im Jahr 1884 die gesetzliche Unfall­ver­sicherung einführte, um auf die soziale Not der deutschen Arbeiter­schaft zu reagieren.

Der Sozial­versicherungs­beitrag wird auf der Grund­lage des Brutto­gehalts eines abhängig Beschäftigten berechnet und gemeinsam von Arbeit­geber und Arbeit­nehmer bezahlt. Heute besteht das Sozial­versicherungs­system aus fünf unter­schiedlichen Versicherungs­sparten:

Krankenversicherung

Die gesetzliche Krankenversicherung trägt verschiedene medizinisch wichtige Kosten, wie beispielsweise für

  • die Behandlung durch Ärzte, Zahnärzte und Psychotherapeuten,
  • die notwendigen Arznei- und Verbandsmittel sowie Heil- und Hilfsmittel,
  • die Behandlung im Krankenhaus,
  • die häusliche Krankenpflege,
  • die medizinische Rehabilitation sowie
  • sonstige Leistungen.

Pflegeversicherung

Die Pflegepflicht­versicherung be­teiligt sich im Falle einer Pflege­be­dürftig­keit an den Kosten für

  • die häusliche Pflege,
  • die Kurzzeit­pflege und eine Pflege­vertretung,
  • die teil- und vollstationäre Pflege,
  • Pflegehilfs­mittel,
  • Zuschüsse für Umbauten zum barriere­freie Wohnen,
  • betreute Wohn­gruppen und
  • den Entlastungs­betrag.

Arbeitslosenversicherung

Die gesetzliche Arbeits­losen­ver­sicherung unter­stützt Ver­sicherte im Falle einer Arbeits­losigkeit finanziell - und zwar ins­besondere mit

  • dem Arbeitslosengeld,
  • einem Ausbildungsgeld bei Behinderung,
  • beruflichen Reha-Maßnahmen,
  • Weiterbildungsmaßnahmen,
  • dem Gründungszuschuss und
  • dem Übergangsgeld.

Rentenversicherung

Die gesetzliche Renten­ver­sicherung soll mit ihren Renten­leistungen die finanzielle Sicher­heit in folgenden Lebens­phasen ab­sichern:

  • im Rentenalter
  • bei Erwerbs­minderung sowie medizinischen und be­ruflichen Reha-Maß­nahmen
  • bei Tod eines An­gehörigen mit Witwen- und Witwer­renten sowie Waisen­renten und Er­ziehungs­renten

Unfallversicherung

Mitglieder der gesetzlichen Unfall­versicherung er­halten nach einem beruflich be­dingten Unfall oder bei Berufs­krankheit ins­besondere

  • medizinische, aber auch berufs­fördernde Leistungen zur Reha
  • Lohnersatz- und Entschädigungs­leistungen wie Über­gangs- und Verletzten­geld, Verletzten­rente und Hinter­bliebenen­rente.

Mit dem Sozial­versicherungs­beitrag erwerben sich Arbeit­nehmer somit einen effektiven Schutz gegen Einkommens­einbußen durch Krankheit, einen Arbeits­unfall, wegen gesund­heitlicher Ein­schränkungen verminderter Erwerbs­fähigkeit, das Alter, Pflege­bedürftigkeit und Arbeits­losigkeit.

Es gilt eine Sozialversicherungspflicht

Ein Groß­teil der Bevölkerung ist ab­hängig be­schäftigt und somit Pflicht­mitglied der Sozial­versicherungen. Mit den Bei­trägen, die ge­meinsam mit dem Arbeit­geber bezahlt werden, wird das ge­setzliche Sozial­versicherungs­system fast voll­ständig finanziert. Die Höhe der fälligen Bei­träge bemisst sich am Ein­kommen des Be­schäftigten. Mit Aus­nahme der gesetzlichen Unfall­versicherung, die aus­schließlich vom Arbeitgeber zu be­zahlen und gesondert ab­zuführen ist, beträgt der Arbeit­geberanteil zur Sozial­versicherung an­nähernd die Hälfte des fälligen Sozial­ver­sicherungs­beitrages.

Folgende Berufs­gruppen fallen nicht unter die Sozial­versicherungs­pflicht:

  • Beamte und Soldaten
  • Freiberufler
  • Selbstständige
  • Arbeitnehmer mit einem Ein­kommen bis 520 Euro monatlich

Zusammensetzung des Beitrags zur Sozialversicherung

Berechnungsgrundlage für den Arbeit­nehmer- und den Arbeit­geber­anteil zur Sozial­ver­sicherung ist das Brutto­arbeits­entgelt des abhängig Be­schäftigten. Der Arbeit­geber behält den Arbeit­nehmeranteil ein und führt die relevanten Beiträge an die Sozial­versicherungs­träger ab - und zwar auf folgenden gesetzlichen Grund­lagen:

  • Beiträge zur gesetzlichen Kranken­versicherung nach dem Fünften Buch Sozial­gesetzbuch (SGB V)
  • Beiträge zur gesetzlichen Pflege­versicherung nach dem Elften Buch Sozial­gesetzbuch (SGB XI)
  • Beiträge zur gesetzlichen Arbeits­losenversicherung nach dem Dritten Buch Sozial­gesetzbuch (SGB III)
  • Beiträge zur gesetzlichen Renten­versicherung nach dem Sechsten Buch Sozial­gesetzbuch (SGB VI)

Darüber hinaus muss der Arbeit­geber einen Teil des Sozial­versicherungs­beitrags komplett über­nehmen:

  • Umlage U1 zur Absicherung für Lohn­fortzahlungs­kosten (werden auf dieser Grund­lage von der Kranken­kasse zum Teil erstattet)
  • Umlage U2 zur Absicherung für Mutter­schutz­aufwendungen (werden auf dieser Grund­lage von der Kranken­kasse erstattet)
  • Insolvenz­geldumlage (auch: U3 genannt) zur Finanzierung des Insolvenz­geldes der Agentur für Arbeit

Den Sozialversicherungsbeitrag berechnen und abführen

Von Gesetzes wegen hat der Arbeit­geber den Sozial­ver­sicherungs­beitrag zu be­rechnen und ab­zuführen - er ist alleiniger Beitrags­schuldner. Dementsprechend hat er zunächst fest­zustellen, welche der Be­schäftigten versicherungs­pflichtig sind. Im Gegen­zug ist ein Arbeit­nehmer weder dazu ver­pflichtet, seinen Sozial­ver­sicherungs­beitrag zu berechnen noch ihn ab­zuführen. Allerdings hat er die Pflicht, den vom Arbeit­geber ermittelten und vom Brutto­entgelt ab­gezogenen Sozial­versicherungs­beitrag zu dulden und damit sicher­zustellen, dass auch sein Anteil an die zuständigen Stellen ab­geführt wird.

Wann ist der Sozialversicherungsbeitrag zu berechnen und abzuführen?

Die Fälligkeit ist klar gesetzlich ge­regelt:

  • Der Arbeitgeber hat bis zum fünftletzten Bank­arbeitstag des jeweils laufenden Monats den Sozial­ver­sicherungs­beitrag zu be­rechnen und den ent­sprechenden Nach­weis an die Einzugs­stelle zu über­senden.
  • Auf dieser Grund­lage muss der relevante Sozial­ver­sicherungsbeitrag bis zum drittletzten Bank­arbeitstag des jeweiligen Monats an die Einzugs­stelle ab­geführt werden.
  • Wird dieser Termin verpasst, können die Sozial­ver­sicherungen sowohl Mahn­gebühren als auch Säumnis­zuschläge erheben.

An wen ist der Sozialversicherungsbeitrag zu entrichten?

Während der Arbeit­geber die Beiträge zur gesetzlichen Unfall­versicherung direkt an den Versicherungs­träger entrichtet, be­zahlt er den sonstigen Sozial­ver­sicherungs­beitrag in einem an die Kranken­kasse, für die sich der Arbeit­nehmer ent­schieden hat. Von dort werden die anteiligen Beiträge an die Pflege­pflicht-, die Arbeits­losen- und die Renten­versicherung weiter­verteilt.

Mit folgenden Aus­nahmen:

  • Sollte ein Arbeit­nehmer nicht bei einer Kranken­kasse ver­sichert sein, muss die Kranken­kasse die Beitrags­verwaltung über­nehmen, bei der er zuletzt Mitglied war.
  • Ist keine Kranken­kasse fest­zustellen, steht es dem Arbeit­geber frei, eine Kranken­kasse zu wählen und mit dieser Auf­gabe zu be­trauen.
  • An­sprech­partner für geringfügig Be­schäftigte ist grund­sätzlich die Deutsche Renten­versicherung Knappschaft-Bahn-See.

Wie wird der Sozialversicherungsbeitrag abgeführt?

Das Prozedere ist gesetzlich klar ge­regelt, jeder Arbeit­geber muss sich an die Regeln halten.

Fazit: Sozialversicherungsbeitrag

Basis des deutschen Sozialstaates

Die korrekte Berechnung und Ab­führung des Sozial­versicherungs­beitrages ist eine der wichtigsten Pflichten eines Arbeit­gebers. Umso wichtiger wird eine sorgfältige und vor allem pünktliche Lohn­abrechnung, die letztendlich als Grund­lage für die korrekte Beitrags­zahlung dient. An dieser Stelle kann eine passende Buch­haltungs- bzw. Gehalts­software effektiv unter­stützen: Sie erledigt die an­stehenden Auf­gaben auto­matisiert, verringert damit den Arbeits­aufwand deutlich - und gleich­zeitig das Fehler­risiko.