Der Sozialversicherungsbeitrag
Was verbirgt sich dahinter?
Mit dem Sozialversicherungsbeitrag wird das deutsche Sozialversicherungssystem finanziert. Dieses System aus fünf verschiedenen Sozialversicherungen bildet das Fundament des Sozial- bzw. Wohlfahrtsstaates in Deutschland. Ziel ist es, vorzeitige Lebensrisiken, aber auch den Ruhestand finanziell abzusichern. Die Ursprünge der gesetzlichen Sozialversicherung gehen auf Reichskanzler Otto von Bismarck zurück, der im Jahr 1883 die gesetzliche Krankenversicherung und im Jahr 1884 die gesetzliche Unfallversicherung einführte, um auf die soziale Not der deutschen Arbeiterschaft zu reagieren.
Der Sozialversicherungsbeitrag wird auf der Grundlage des Bruttogehalts eines abhängig Beschäftigten berechnet und gemeinsam von Arbeitgeber und Arbeitnehmer bezahlt. Heute besteht das Sozialversicherungssystem aus fünf unterschiedlichen Versicherungssparten:
Krankenversicherung
Die gesetzliche Krankenversicherung trägt verschiedene medizinisch wichtige Kosten, wie beispielsweise für
- die Behandlung durch Ärzte, Zahnärzte und Psychotherapeuten,
- die notwendigen Arznei- und Verbandsmittel sowie Heil- und Hilfsmittel,
- die Behandlung im Krankenhaus,
- die häusliche Krankenpflege,
- die medizinische Rehabilitation sowie
- sonstige Leistungen.
Pflegeversicherung
Die Pflegepflichtversicherung beteiligt sich im Falle einer Pflegebedürftigkeit an den Kosten für
- die häusliche Pflege,
- die Kurzzeitpflege und eine Pflegevertretung,
- die teil- und vollstationäre Pflege,
- Pflegehilfsmittel,
- Zuschüsse für Umbauten zum barrierefreie Wohnen,
- betreute Wohngruppen und
- den Entlastungsbetrag.
Arbeitslosenversicherung
Die gesetzliche Arbeitslosenversicherung unterstützt Versicherte im Falle einer Arbeitslosigkeit finanziell - und zwar insbesondere mit
- dem Arbeitslosengeld,
- einem Ausbildungsgeld bei Behinderung,
- beruflichen Reha-Maßnahmen,
- Weiterbildungsmaßnahmen,
- dem Gründungszuschuss und
- dem Übergangsgeld.
Rentenversicherung
Die gesetzliche Rentenversicherung soll mit ihren Rentenleistungen die finanzielle Sicherheit in folgenden Lebensphasen absichern:
- im Rentenalter
- bei Erwerbsminderung sowie medizinischen und beruflichen Reha-Maßnahmen
- bei Tod eines Angehörigen mit Witwen- und Witwerrenten sowie Waisenrenten und Erziehungsrenten
Unfallversicherung
Mitglieder der gesetzlichen Unfallversicherung erhalten nach einem beruflich bedingten Unfall oder bei Berufskrankheit insbesondere
- medizinische, aber auch berufsfördernde Leistungen zur Reha
- Lohnersatz- und Entschädigungsleistungen wie Übergangs- und Verletztengeld, Verletztenrente und Hinterbliebenenrente.
Mit dem Sozialversicherungsbeitrag erwerben sich Arbeitnehmer somit einen effektiven Schutz gegen Einkommenseinbußen durch Krankheit, einen Arbeitsunfall, wegen gesundheitlicher Einschränkungen verminderter Erwerbsfähigkeit, das Alter, Pflegebedürftigkeit und Arbeitslosigkeit.
Es gilt eine Sozialversicherungspflicht
Ein Großteil der Bevölkerung ist abhängig beschäftigt und somit Pflichtmitglied der Sozialversicherungen. Mit den Beiträgen, die gemeinsam mit dem Arbeitgeber bezahlt werden, wird das gesetzliche Sozialversicherungssystem fast vollständig finanziert. Die Höhe der fälligen Beiträge bemisst sich am Einkommen des Beschäftigten. Mit Ausnahme der gesetzlichen Unfallversicherung, die ausschließlich vom Arbeitgeber zu bezahlen und gesondert abzuführen ist, beträgt der Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung annähernd die Hälfte des fälligen Sozialversicherungsbeitrages.
Folgende Berufsgruppen fallen nicht unter die Sozialversicherungspflicht:
- Beamte und Soldaten
- Freiberufler
- Selbstständige
- Arbeitnehmer mit einem Einkommen bis 520 Euro monatlich
Zusammensetzung des Beitrags zur Sozialversicherung
Berechnungsgrundlage für den Arbeitnehmer- und den Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung ist das Bruttoarbeitsentgelt des abhängig Beschäftigten. Der Arbeitgeber behält den Arbeitnehmeranteil ein und führt die relevanten Beiträge an die Sozialversicherungsträger ab - und zwar auf folgenden gesetzlichen Grundlagen:
- Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V)
- Beiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI)
- Beiträge zur gesetzlichen Arbeitslosenversicherung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III)
- Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI)
Darüber hinaus muss der Arbeitgeber einen Teil des Sozialversicherungsbeitrags komplett übernehmen:
- Umlage U1 zur Absicherung für Lohnfortzahlungskosten (werden auf dieser Grundlage von der Krankenkasse zum Teil erstattet)
- Umlage U2 zur Absicherung für Mutterschutzaufwendungen (werden auf dieser Grundlage von der Krankenkasse erstattet)
- Insolvenzgeldumlage (auch: U3 genannt) zur Finanzierung des Insolvenzgeldes der Agentur für Arbeit
Den Sozialversicherungsbeitrag berechnen und abführen
Von Gesetzes wegen hat der Arbeitgeber den Sozialversicherungsbeitrag zu berechnen und abzuführen - er ist alleiniger Beitragsschuldner. Dementsprechend hat er zunächst festzustellen, welche der Beschäftigten versicherungspflichtig sind. Im Gegenzug ist ein Arbeitnehmer weder dazu verpflichtet, seinen Sozialversicherungsbeitrag zu berechnen noch ihn abzuführen. Allerdings hat er die Pflicht, den vom Arbeitgeber ermittelten und vom Bruttoentgelt abgezogenen Sozialversicherungsbeitrag zu dulden und damit sicherzustellen, dass auch sein Anteil an die zuständigen Stellen abgeführt wird.
Wann ist der Sozialversicherungsbeitrag zu berechnen und abzuführen?
Die Fälligkeit ist klar gesetzlich geregelt:
- Der Arbeitgeber hat bis zum fünftletzten Bankarbeitstag des jeweils laufenden Monats den Sozialversicherungsbeitrag zu berechnen und den entsprechenden Nachweis an die Einzugsstelle zu übersenden.
- Auf dieser Grundlage muss der relevante Sozialversicherungsbeitrag bis zum drittletzten Bankarbeitstag des jeweiligen Monats an die Einzugsstelle abgeführt werden.
- Wird dieser Termin verpasst, können die Sozialversicherungen sowohl Mahngebühren als auch Säumniszuschläge erheben.
An wen ist der Sozialversicherungsbeitrag zu entrichten?
Während der Arbeitgeber die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung direkt an den Versicherungsträger entrichtet, bezahlt er den sonstigen Sozialversicherungsbeitrag in einem an die Krankenkasse, für die sich der Arbeitnehmer entschieden hat. Von dort werden die anteiligen Beiträge an die Pflegepflicht-, die Arbeitslosen- und die Rentenversicherung weiterverteilt.
Mit folgenden Ausnahmen:
- Sollte ein Arbeitnehmer nicht bei einer Krankenkasse versichert sein, muss die Krankenkasse die Beitragsverwaltung übernehmen, bei der er zuletzt Mitglied war.
- Ist keine Krankenkasse festzustellen, steht es dem Arbeitgeber frei, eine Krankenkasse zu wählen und mit dieser Aufgabe zu betrauen.
- Ansprechpartner für geringfügig Beschäftigte ist grundsätzlich die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See.
Wie wird der Sozialversicherungsbeitrag abgeführt?
Das Prozedere ist gesetzlich klar geregelt, jeder Arbeitgeber muss sich an die Regeln halten.
Fazit: Sozialversicherungsbeitrag
Basis des deutschen Sozialstaates
Die korrekte Berechnung und Abführung des Sozialversicherungsbeitrages ist eine der wichtigsten Pflichten eines Arbeitgebers. Umso wichtiger wird eine sorgfältige und vor allem pünktliche Lohnabrechnung, die letztendlich als Grundlage für die korrekte Beitragszahlung dient. An dieser Stelle kann eine passende Buchhaltungs- bzw. Gehaltssoftware effektiv unterstützen: Sie erledigt die anstehenden Aufgaben automatisiert, verringert damit den Arbeitsaufwand deutlich - und gleichzeitig das Fehlerrisiko.