Der Solidaritätszuschlag:
Der Solidaritätszuschlag oder Soli wurde als die Einkommen- und Körperschaftsteuer ergänzende Abgabe im 1991 befristet eingeführt, um verschiedene Mehrbelastungen zu finanzieren. Dazu zählten neben der deutschen Wiedervereinigung auch der Konflikt am Golf sowie die finanzielle Unterstützung der mittel-, ost- und südeuropäischen Länder. Allerdings hat sich diese befristete Lösung (zumindest zum Teil) bis heute gehalten. Im Jahr 1995 wurde der Zuschlag mit der Begründung, die Kosten der deutschen Einheit weiter bewältigen zu können, entfristet.
Seit 1998 beläuft sich der Soli auf 5,5 Prozent der Einkommen- oder Körperschaftsteuer. Die zusätzlichen Einnahmen stehen ausschließlich dem Bund zu, so ist es im Art. 106 Abs. 1 Nr. 6 des deutschen Grundgesetzes (GG) geregelt. Aus diesem Grund musste der Bundesrat dem Solidaritätszuschlaggesetz (SolzG) auch nicht zustimmen. Der Bund kann die zusätzlichen Steuereinnahmen beliebig für jegliche Ausgaben verwenden - der Soli ist nicht zweckgebunden.
Aus dieser Tatsache resultierten immer wieder kontroverse Diskussionen, zumal der Solidarpakt II, der den neuen Bundesländern finanzielle Unterstützung zusagte, im Jahr 2019 ausgelaufen ist. Dementsprechend wurde kritisiert, dass nun auch für den Soli eine Alternative entwickelt werden müsste. Der damalige Bundesfinanzminister Olaf Scholz unterbreitete 2019 einen Gesetzesentwurf zur weitestgehenden Abschaffung des Soli-Zuschlages, der vom Bundestag angenommen wurde. Damit sollen 90 Prozent der abhängig Beschäftigten sowie 88 Prozent des Gewerbes entlastet werden. Damit haben seit 2021 nur noch Körperschaften und Spitzenverdiener diesen Aufschlag auf die Einkommen- oder Körperschaftsteuer zu bezahlen.
Diese Änderungen lassen die zusätzlichen Einnahmen des Bundes um rund 10 Milliarden Euro (2021) schrumpfen, was knapp die Hälfte des rund 19 Milliarden Euro umfassenden Steueraufkommens durch den Soli-Zuschlag ausmacht.
Seit dem 1. Januar 2021 gelten folgende Einkommensteuergrenzen, ab denen der Solidaritätszuschlag zu berechnen ist:
Daraus ergeben sich folgende Soli-Freigrenzen für Einkommen bis
Dieser Freigrenze folgt eine Gleitzone: Für Bruttoeinkommen oberhalb der Freigrenze ist ein sukzessive mit dem Einkommen steigender Solidaritätszuschlag zu berechnen, der bei unter 5,5 Prozent (bezogen auf den Lohnsteuerbetrag) beginnt und bei 11,9 Prozent (bezogen auf den Lohnsteuerbetrag) endet. Daraus folgt:
Rund 90 Prozent der deutschen Steuerzahler müssen seit der Gesetzesänderung gar keinen Soli-Zuschlag mehr bezahlen. Darüber hinaus profitieren weitere 6,5 Prozent der Steuerpflichtigen von einem im Vergleich niedrigeren Zuschlag, sodass sich die Pflicht auf Zahlung des Solidaritätszuschlages auf Körperschaften und Besserverdiener beschränkt, deren Sparerfreibetrag bereits ausgeschöpft ist.
Eine weitere Änderung betrifft die Berücksichtigung der Soli-Freigrenze beim Lohnsteuerabzug: Bis zum Jahr 2021 mussten Arbeitgeber für ihre Beschäftigten den Soli berechnen und direkt mit der Lohnsteuer an das zuständige Finanzamt abführen - Freigrenzen waren nicht zu berücksichtigen. Nun behalten die Arbeitgeber den unterjährigen Soli-Zuschlag ihrer Beschäftigten mit mittlerem oder geringem Einkommen nicht mehr ein. Darüber hinaus müssen Unternehmen bei ihrer Lohnabrechnung die jährlichen Freigrenzen beachten.
Die 2021 eingeführte Milderungszone entlastet einige Steuerzahler deutlich: Diese sich an die Freigrenze anschließende Gleitzone unterstützt vor allem die Arbeitnehmer, deren Einkommen die Freigrenze nur geringfügig übersteigt. Hier ist nicht der volle Solidaritätszuschlag zu berechnen, sodass die Betroffenen finanziell entlastet werden.
Die Steuern auf Kapitalerträge und die Körperschaftsteuer sind von diesen Änderungen nicht betroffen - hier ist weiterhin der Solidaritätszuschlag zu berechnen und abzuführen.
Fazit: Solidaritätszuschlag berechnen
Er war seit Jahrzehnten politischer Streitpunkt und greift nun nur noch bei Besserverdienenden und Körperschaften: der ursprünglich insbesondere zur Finanzierung der deutschen Wiedervereinigung gedachte Solidaritätszuschlag. Nun müssen Unternehmen beim Lohnsteuerabzug nicht nur die geänderten Vorschriften, sondern auch Freigrenzen berücksichtigen. Damit die Lohnbuchhaltung jederzeit die korrekten Berechnungsgrundlagen nutzt, empfiehlt sich eine professionelle SoftwSoli,SolzGare zur Lohnabrechnung. Die spart nicht nur eine Menge Zeit, sondern reduziert vor allem das Risiko von Fehlern.