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Der Solidaritätszuschlag:

Eine Unterstützung des Staates

Der Solidaritätszuschlag oder Soli wurde als die Einkommen- und Körper­schaft­steuer ergänzende Abgabe im 1991 befristet ein­geführt, um ver­schiedene Mehr­belastungen zu finanzieren. Dazu zählten neben der deutschen Wieder­vereinigung auch der Konflikt am Golf sowie die finanzielle Unter­stützung der mittel-, ost- und süd­europäischen Länder. Allerdings hat sich diese befristete Lösung (zumindest zum Teil) bis heute ge­halten. Im Jahr 1995 wurde der Zuschlag mit der Begründung, die Kosten der deutschen Ein­heit weiter bewältigen zu können, entfristet.

Seit 1998 beläuft sich der Soli auf 5,5 Prozent der Ein­kommen- oder Körper­schaft­steuer. Die zusätzlichen Ein­nahmen stehen aus­schließlich dem Bund zu, so ist es im Art. 106 Abs. 1 Nr. 6 des deutschen Grund­gesetzes (GG) geregelt. Aus diesem Grund musste der Bundes­rat dem Solidaritäts­zuschlag­gesetz (SolzG) auch nicht zustimmen. Der Bund kann die zusätzlichen Steuereinnahmen beliebig für jegliche Ausgaben verwenden - der Soli ist nicht zweckgebunden.

Aus dieser Tatsache resultierten immer wieder kontroverse Diskussionen, zumal der Solidar­pakt II, der den neuen Bundes­ländern finanzielle Unter­stützung zusagte, im Jahr 2019 aus­gelaufen ist. Dementsprechend wurde kritisiert, dass nun auch für den Soli eine Alter­native entwickelt werden müsste. Der damalige Bundes­finanz­minister Olaf Scholz unter­breitete 2019 einen Gesetzes­entwurf zur weitestgehenden Ab­schaffung des Soli-Zuschlages, der vom Bundes­tag angenommen wurde. Damit sollen 90 Prozent der abhängig Be­schäftigten sowie 88 Prozent des Gewerbes entlastet werden. Damit haben seit 2021 nur noch Körper­schaften und Spitzen­verdiener diesen Aufschlag auf die Einkommen- oder Körper­schaft­steuer zu bezahlen.

Diese Änderungen lassen die zusätzlichen Ein­nahmen des Bundes um rund 10 Milliarden Euro (2021) schrumpfen, was knapp die Hälfte des rund 19 Milliarden Euro umfassenden Steuer­auf­kommens durch den Soli-Zuschlag ausmacht.

Wem ist aktuell noch der Soli zu berechnen?

Seit dem 1. Januar 2021 gelten folgende Ein­kommen­steuer­grenzen, ab denen der Solidaritäts­zuschlag zu berechnen ist:

  • allein veranlagt: Einkommen- bzw. Lohn­steuer (Lohn­steuer­klassen I, II, IV, V, VI) über 16.956 Euro jährlich bzw. 1.413 Euro monatlich
  • zusammen veranlagt: Einkommen- bzw. Lohn­steuer (Lohn­steuer­klasse III) über 33.912 Euro jährlich bzw. 2.826 Euro monatlich

Daraus ergeben sich folgende Soli-Frei­grenzen für Ein­kommen bis

  • allein ver­anlagt: 62.127 Euro jährlich
  • zusammen ver­anlagt: 124.255 Euro jährlich

Dieser Freigrenze folgt eine Gleit­zone: Für Brutto­einkommen oberhalb der Frei­grenze ist ein sukzessive mit dem Ein­kommen steigender Solidaritäts­zuschlag zu berechnen, der bei unter 5,5 Prozent (bezogen auf den Lohn­steuer­betrag) beginnt und bei 11,9 Prozent (bezogen auf den Lohn­steuer­betrag) endet. Daraus folgt:

  • Für monatliche Brutto­einkommen von bis ca. 6.000 Euro (Lohn­steuer­klasse I) oder 11.160 Euro (Lohn­steuer­klasse III) ist kein Solidaritäts­zuschlag zu berechnen - erst darüber hinaus.
  • Ab einem monatlichen Brutto­ein­kommen von ca. 9.000 Euro (Lohn­steuer­klasse II) oder 17.000 Euro (Lohn­steuer­klasse III) ist der Höchst­satz als Solidaritäts­zuschlag zu berechnen.
  • Bis zu einem Brutto­ein­kommen von ca. 12.360 Euro monatlich fällt in der Lohn­steuer­klasse III und zwei Kindern gar kein Soli an.

Soli-Zuschlag: die Folgen der neuen Berechnung

Rund 90 Prozent der deutschen Steuer­zahler müssen seit der Gesetzes­änderung gar keinen Soli-Zuschlag mehr bezahlen. Darüber hinaus profitieren weitere 6,5 Prozent der Steuer­pflichtigen von einem im Ver­gleich niedrigeren Zu­schlag, sodass sich die Pflicht auf Zahl­ung des Solidaritäts­zuschlages auf Körper­schaften und Besser­verdiener beschränkt, deren Sparer­frei­betrag bereits aus­geschöpft ist.

Eine weitere Änderung betrifft die Berück­sichtigung der Soli-Frei­grenze beim Lohn­steuer­abzug: Bis zum Jahr 2021 mussten Arbeit­geber für ihre Be­schäftigten den Soli berechnen und direkt mit der Lohn­steuer an das zuständige Finanz­amt abführen - Frei­grenzen waren nicht zu berück­sichtigen. Nun behalten die Arbeit­geber den unter­jährigen Soli-Zuschlag ihrer Be­schäftigten mit mittlerem oder geringem Ein­kommen nicht mehr ein. Darüber hinaus müssen Unternehmen bei ihrer Lohn­ab­rechnung die jähr­lichen Frei­grenzen beachten.

Die 2021 eingeführte Milderungs­zone entlastet einige Steuer­zahler deutlich: Diese sich an die Frei­grenze anschließende Gleit­zone unter­stützt vor allem die Arbeit­nehmer, deren Ein­kommen die Frei­grenze nur gering­fügig über­steigt. Hier ist nicht der volle Solidaritäts­zuschlag zu berechnen, sodass die Betroffenen finanziell ent­lastet werden.

Wichtig:

Die Steuern auf Kapital­erträge und die Körper­schaft­steuer sind von diesen Änder­ungen nicht betroffen - hier ist weiterhin der Solidaritäts­zuschlag zu berechnen und abzuführen.

Fazit: Solidaritätszuschlag berechnen

Neue Vorschriften umsetzen

Er war seit Jahrzehnten politischer Streit­punkt und greift nun nur noch bei Besser­ver­dienenden und Körper­schaften: der ur­sprünglich insbesondere zur Finanzierung der deutschen Wieder­vereinigung gedachte Solidaritäts­zuschlag. Nun müssen Unter­nehmen beim Lohn­steuer­abzug nicht nur die geänderten Vor­schriften, sondern auch Frei­grenzen berück­sichtigen. Damit die Lohn­buch­haltung jederzeit die korrekten Berechnungs­grund­lagen nutzt, empfiehlt sich eine professionelle SoftwSoli,SolzGare zur Lohn­abrechnung. Die spart nicht nur eine Menge Zeit, sondern reduziert vor allem das Risiko von Fehlern.