Der Lohnsteuerabzug
Beim Lohnsteuerabzug handelt es sich um folgendes Verfahren:
Lohnsteuer fällt generell nur auf die Einkünfte an, die aus nichtselbstständiger Arbeit generiert werden. Darüber hinaus sind auch Sachbezüge sowie vom Arbeitgeber gewährte geldwerte Vorteile, wie zum Beispiel Essensgutscheine im Wert von mehr als 50 Euro monatlich oder die Privatnutzung von Dienstwagen, zu versteuern.
Demnach haben folgende Berufsgruppen Lohnsteuer zu bezahlen:
Die Lohnsteuer ist nach § 38 Einkommensteuergesetz (EStG) so konzipiert, dass die monatlichen Zahlungen ans Finanzamt als Vorauszahlungen auf die jährlich fällige Einkommensteuer gelten. Die Höhe des Lohnsteuerbetrages hängt einerseits vom Arbeitslohn des Beschäftigten und andererseits von der relevanten Steuerklasse ab.
Die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (kurz: ELStAM) beeinflussen nach § 39 Abs. 4 EStG die Höhe des Lohn- und Kirchensteuerabzugs je Monat:
Sämtliche Daten lassen sich einfach abrufen. Die Unternehmen erhalten sie automatisch - entweder vom Finanzamt oder der zuständigen Meldebehörde.
Der Arbeitgeber ist explizit dazu verpflichtet, seine Arbeitnehmer mit Beginn des Dienstverhältnisses beim für das Unternehmen zuständigen Finanzamt anzumelden. Dabei sind folgende Daten zur Verfügung zu stellen:
Genau diese Informationen muss ein neuer Arbeitnehmer dem relevanten Unternehmen bei Eintritt zur Verfügung stellen. Darüber hinaus muss er angeben, ob ein nach § 39a Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EStG festgestellter Freibetrag geltend gemacht werden soll - und in welcher Höhe.
Sobald alle Daten abgerufen sind, müssen die ELStAM in das jeweilige Lohnkonto übernommen und im Rahmen deren Gültigkeit beim Lohnsteuerabzug für die Dauer des Arbeitsverhältnisses angewendet werden. Sind Änderungen notwendig oder müssen neue Merkmale für den Lohnsteuerabzug eingetragen werden, dann ist das Finanzamt am Wohnsitz des Arbeitnehmers dafür zuständig.
Wichtig:
Die Änderungen der Merkmale für den Lohnsteuerabzug für das laufende Kalenderjahr müssen bis zum 30. November des Jahres beim zuständigen Finanzamt beantragt werden.
Als Berechnungsgrundlage dient die elektronische Lohnsteuerkarte, die alle relevanten Daten enthält. Dazu zählen u.a.:
Darüber hinaus können Arbeitgeber die einschlägigen - allgemeinen und besonderen - Lohnsteuer- bzw. Lohnsteuerannäherungstabellen nutzen, die sich in Abhängigkeit vom Bundesland und von der Berücksichtigung der Kirchensteuer unterscheiden. Soll der Lohnsteuerabzug präzise berechnet werden, empfiehlt sich das vom Bundesministerium für Finanzen (BMF) bereitgestellte Online-Tool zur Berechnung der Lohn- und Einkommensteuer.
Die Summe der Abschlagszahlungen, die als monatlicher Lohnsteuerabzug abgeführt werden, müssen zum Ende des Kalenderjahres mit den für das Jahreseinkommen fälligen Einkommensteuer übereinstimmen - ansonsten wird der Lohnsteuerjahresausgleich fällig.
Früher wurde die Einkommensteuererklärung, die Arbeitnehmer freiwillig abgeben können, als Lohnsteuerjahresausgleich bezeichnet - korrekter wäre Antragsveranlagung. Heute ist darunter eine Korrektur zu verstehen, um den im Laufe des Kalenderjahres erfolgten Lohnsteuerabzug an die tatsächlich geschuldete Einkommensteuer anzupassen. Diese Korrekturrechnung wird in der Regel mit der Lohnabrechnung für Dezember erledigt.
Arbeitgeber können zum Lohnsteuerjahresausgleich verpflichtet sein, sofern mehr als zehn Arbeitnehmer im Unternehmen beschäftigt sind. Und das aus gutem Grund: Werden nämlich Gehaltsveränderungen durchgeführt oder Sonderzuwendungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld gewährt, können sich Abweichungen zwischen dem monatlichen Lohnsteuerabzug und fälliger Jahressteuer ergeben - und die müssen im laufenden Jahr ausgeglichen werden.
Wie immer gibt es auch hier Ausnahmen von der Regel, sodass der Lohnsteuerjahresausgleich nicht im laufenden Jahr erfolgen darf. Das ist zum Beispiel der Fall, sollten Beschäftigte
Wichtig:
Arbeitnehmer können mit einem Antrag ebenfalls den Lohnsteuerjahresausgleich ausschließen.
Beziehen Arbeitnehmer eines Unternehmens Einnahmen von dritter Seite, können diese ebenso Arbeitslohn sein - und müssen vom Arbeitgeber ebenso behandelt werden wie eigene Zahlungen. Damit greift die Pflicht zum Lohnsteuerabzug auch dann, wenn die Lohnzahlung durch Dritte erfolgt.
Diese Abzugspflichten können gemäß § 38 Abs.1 Satz 3 EStG nur ausnahmsweise auf den Dritte übergehen, wenn die Arbeitgeberpflichten in Bezug auf den Lohnsteuerabzug unter Zustimmung des für die Betriebsstätte zuständigen Finanzamts auf die dritte Partei übertragen werden.
Fazit: Lohnsteuerabzug
Bei der Berechnung der Lohnsteuer sind unterschiedliche Merkmale zu berücksichtigen, die auf der elektronischen Lohnsteuerkarte gespeichert werden. Sind diese einmal festgelegt, können Unternehmen sämtliche Lohnabrechnungen während des Arbeitsverhältnisses auf dieser Grundlage durchführen - sofern keine Änderungen beantragt werden. Da der Lohnsteuerabzug als Vorauszahlung auf die Jahressteuer gilt, ist hier ein exaktes Vorgehen ratsam. Umso wichtiger ist ein professionelles Abrechnungsprogramm, das jederzeit auf aktuelle Lohnsteuertabellen zugreift - und damit Fehler vermeiden sowie eine Menge Arbeit ersparen kann.