Der Feiertagszuschlag
Eine Freiwillige Sonderzahlung
An gesetzlichen Feiertagen wird regulär nicht gearbeitet. Doch es gibt selbstverständlich Ausnahmen, die sich wegen eines spezifischen Versorgungsauftrages, der laufenden Produktion oder aus anderen Gründen nicht vermeiden lassen. Zum Ausgleich erhalten die Arbeitenden einen Feiertagszuschlag - zumindest in der Regel. Es gibt zwar keinen gesetzlichen Anspruch, aber verantwortungsvolle Arbeitgeber sind dazu bereit, ihrer Belegschaft eine zusätzliche Vergütung zukommen zu lassen. Ihre Zuwendungen werden vom Staat unterstützt, denn der Feiertagszuschlag bleibt steuerfrei, sofern er eine bestimmte Höhe nicht übersteigt. Dabei ist er individuell zu berechnen: Die meisten Arbeitgeber vergüten die Feiertagsarbeit mit einem prozentual auf den Bruttostundenlohn des Beschäftigten bezogenen Zuschlag, andere bezahlen wiederum Pauschalen je Feiertag. Die vertraglich vereinbarten Details spielen hier die Hauptrolle.
Anspruch auf Feiertagszuschlag - das sind die Eckpunkte
Grundsätzlich besteht kein gesetzlicher Anspruch auf einen Feiertagszuschlag - so entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) 2006 (BAG 5 AZR 97/05). Es handelt sich also um eine freiwillige Zahlung des Unternehmens, die vertraglich fixiert ist - im Tarifvertrag, im Arbeitsvertrag oder im Rahmen einer Betriebsvereinbarung. Darüber hinaus kann sich ein Anspruch aus betrieblicher Übung ableiten: Hat ein Unternehmen über einen längeren Zeitraum hinweg regelmäßig Feiertagszuschläge gezahlt, dann können die relevanten Beschäftigten diesen auch künftig beanspruchen.
Wichtig:
Zu beachten ist jedoch die unterschiedliche Handhabung der Feiertage in den einzelnen Bundesländern: So gelten beispielsweise der Ostersonntag und der Pfingstsonntag bundesweit nicht als gesetzlicher Feiertag - mit einer Ausnahme: Brandenburg. Maßgeblich sind die landesrechtlichen Bestimmungen am Standort der jeweiligen Arbeitsstätte.
Hat sich ein Unternehmen zur Zahlung des Feiertagszuschlags verpflichtet oder lässt sich der Anspruch aus betrieblicher Übung ableiten, dann gelten folgende Regeln:
- Feiertagsarbeit liegt dann vor, wenn Arbeitskräfte an einem Feiertag in der Zeit von 0 bis 24 Uhr arbeiten.
- Wurde die Arbeit an einem Feiertag begonnen und dauert bis zum Folgetag, dann zählt die Zeit von 0 bis 4 Uhr ebenfalls als Feiertagsarbeit.
Feiertagszuschlag richtig berechnen
Es gibt keine klaren Vorgaben dazu, wie der Feiertagszuschlag zu berechnen ist - schließlich gibt es keine Zahlungsverpflichtung von Gesetzes wegen. Ausschlaggebend sind eventuelle Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer oder der geltende Tarifvertrag. So ist es nicht ungewöhnlich, wenn die Unternehmen unterschiedlich hohe Prozentsätze für den Feiertagszuschlag festlegen - auch innerhalb der Firma und je nach Feiertag.
Ist der Feiertagszuschlag steuerfrei oder doch nicht?
Sofern Lohnzuschläge für tatsächlich absolvierte Feiertags- oder Sonntagsarbeit neben dem üblichen Grundlohn gewährt werden, bleiben diese steuerfrei - zumindest in einem bestimmten Umfang:
- An den Osterfeiertagen (Karfreitag, Ostersonntag sowie Ostermontag), den Pfingstfeiertagen (Pfingstsonntag und Pfingstmontag) sowie Silvester ab 14 Uhr und Neujahr sollte der Feiertagszuschlag nicht 125 Prozent des relevanten Grundlohns übersteigen, sonst wird er steuerpflichtig.
- Haben Beschäftigte Anspruch auf Sonntags- und Feiertagszuschlag, dann erhalten sie für Ostersonntag und Pfingstsonntag statt des Feiertagszuschlages den Sonntagszuschlag. Auf diesen ist ebenfalls keine Steuer zu entrichten, sofern er maximal 50 Prozent des relevanten Grundlohns beträgt.
- An Weihnachten - Heiligabend ab 14 Uhr und an den Weihnachtsfeiertagen sowie dem 1. Mai darf der Feiertagszuschlag maximal 150 Prozent des jeweiligen Grundlohns betragen, um steuerfrei zu bleiben.
Wichtig:
Der erwähnte Grundlohn muss unter 50 Euro liegen, um die Steuerfreiheit genießen zu können. Sobald er diese Grenze übersteigt, ist der Feiertagszuschlag steuerpflichtig.
Um den Feiertagszuschlag zu berechnen, muss zunächst der Grundlohn ermittelt werden: Laut § 3b Einkommensteuergesetz (EStG) ist unter Grundlohn der laufende Arbeitslohn zu verstehen, der dem Beschäftigten entsprechend der regelmäßigen Arbeitszeit im entsprechenden Lohnzahlungszeitraum zu bezahlen ist. Dieser Grundlohn muss in einen Stundenlohn umgerechnet werden. Dazu wird das Bruttogehalt je Monat durch die vereinbarte Monatsarbeitszeit geteilt. Der so ermittelte Grundlohn kann nun mit dem prozentualen Feiertagszuschlag und den auf den Feiertagen entfallenden Arbeitsstunden multipliziert werden.
Beispiele:
Arbeitnehmer A - Grundlohn 25 Euro, Feiertagszuschlag für Karfreitag 100 Prozent, tägliche Arbeitszeit 8 Stunden
25 Euro x 100 % = 25 Euro (Feiertagszuschlag) 8 Stunden x 25 Euro = 200 Euro steuerfreier Feiertagszuschlag für den Karfreitag.
Arbeitnehmer B - Grundlohn 55 Euro, Feiertagszuschlag 100 Prozent, tägliche Arbeitszeit 8 Stunden
55 Euro x 100 % = 55 Euro (Feiertagszuschlag 8 Stunden x 55 Euro = 440 Euro zu versteuernder Feiertagszuschlag für den Karfreitag
Müssen für Feiertagszuschlag Sozialabgaben abgeführt werden?
Die Steuerfreiheit bedeutet nicht automatisch, dass der Feiertagszuschlag auch von Sozialabgaben befreit ist - hier gelten separate Richtlinien: Der maßgebliche Grundlohn darf dann nämlich 25 Euro nicht übersteigen, damit der Feiertagszuschlag sozialabgabenfrei bleibt.
Feiertagszuschlag bei Kurzarbeit, Minijob und Bereitschaftsdienst
Auch in Bezug auf den Feiertagszuschlag gibt es einige Sonderfälle:
Bereitschaftsdienst
Haben Beschäftigte an Wochenende und Feiertagen Rufbereitschaft, entsteht daraus noch kein Anspruch auf Sonn- und Feiertagszuschläge. Anders stellt sich die Situation dar, wenn der Beschäftigte während dieses Bereitschaftsdienstes tatsächlich arbeiten muss. Dann wird die tatsächliche Arbeitszeit als Überstunden vergütet.
Minijob
In Bezug auf Feiertagszuschläge gibt es keine Unterschiede zwischen Vollzeitbeschäftigung und Minijob. Die Zulagen werden nicht bei der Beurteilung der Einkommenshöhe einbezogen. Die monatliche Verdienstgrenze stieg zum 1. Oktober 2022 auf 520 Euro brutto.
Kurzarbeit
Feiertage während einer Kurzarbeiterperiode werden wie ein normaler Arbeitstag abgerechnet: Der Arbeitnehmer erhält das Kurzarbeitergeld, das er ohne gesetzlichen Feiertag bezogen hätte.
Die Kombination mit anderen Zuschlägen
Oft steht die Frage im Raum: "Lassen sich Feiertagszuschläge mit anderen Zuschlägen kombinieren?". Das lässt sich nicht pauschal beantworten, hier muss differenziert werden:
Fazit: Liquiditätsplan erstellen
Sonntagszuschlag
Der Feiertagszuschlag darf nicht kumulativ mit dem Sonntagszuschlag angesetzt werden. Sollten Feiertags- und Sonntagsarbeit zusammenfallen, bleiben die Lohnzuschläge grundsätzlich bis zum höheren Prozentsatz - in der Regel ist das der Feiertagszuschlag - steuerfrei.
Wichtig:
Diese Regel gilt auch, sollte das Unternehmen nur den Sonntagszuschlag bezahlen.
Nachtarbeitszuschlag
Sollten Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen Nachtarbeit leisten, dürfen sie über den steuerfreien Zuschlag für die Feiertagsarbeit hinaus auch einen Nachtarbeitszuschlag von bis zu 25 Prozent des Grundlohns beziehen. Die maximalen Zuschläge können sich also auf 150 Prozent bzw. 175 Prozent erhöhen.
Wichtig:
Als Nachtarbeit wird die Arbeit bezeichnet, die zwischen 20 Uhr und 6 Uhr erbracht wird.
Fazit: Feiertagszuschlag
Es gilt zahlreiche Vorschriften zu beachten
Auch wenn die Berechnungen kompliziert sind, ist die Gewährung eines Feiertagszuschlages für die Arbeit an gesetzlichen Feiertagen ein sehr wichtiges Instrument der Mitarbeiterbindung. Um in puncto Steuerfreiheit keine Fehler zu machen, die langwierige Korrekturen - und eine Menge Ärger - nach sich ziehen, empfiehlt sich der Einsatz einer professionellen Software zur Lohnabrechnung: Ist diese einmal auf die individuellen Gegebenheiten im Unternehmen konfiguriert, läuft die gesamte Abrechnung automatisch ab - und das Risiko von Fehlern ist ausgeschaltet.