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Der Feiertagszuschlag

Eine Freiwillige Sonderzahlung

An gesetzlichen Feier­tagen wird regulär nicht ge­arbeitet. Doch es gibt selbst­ver­ständlich Aus­nahmen, die sich wegen eines spezifischen Ver­sorgungs­auftrages, der laufenden Produktion oder aus anderen Gründen nicht vermeiden lassen. Zum Aus­gleich erhalten die Arbeit­enden einen Feiertags­zuschlag - zumindest in der Regel. Es gibt zwar keinen gesetzlichen An­spruch, aber ver­antwortungs­volle Arbeit­geber sind dazu bereit, ihrer Beleg­schaft eine zu­sätzliche Ver­gütung zu­kommen zu lassen. Ihre Zu­wendungen werden vom Staat unter­stützt, denn der Feiertags­zuschlag bleibt steuerfrei, sofern er eine bestimmte Höhe nicht über­steigt. Dabei ist er individuell zu be­rechnen: Die meisten Arbeit­geber ver­güten die Feiertags­arbeit mit einem prozentual auf den Brutto­stundenlohn des Be­schäftigten be­zogenen Zu­schlag, andere be­zahlen wiederum Pauschalen je Feiertag. Die ver­traglich ver­einbarten Details spielen hier die Haupt­rolle.

Anspruch auf Feiertagszuschlag - das sind die Eckpunkte

Grundsätzlich besteht kein gesetzlicher An­spruch auf einen Feier­tags­zuschlag - so entschied das Bundes­arbeitsgericht (BAG) 2006 (BAG 5 AZR 97/05). Es handelt sich also um eine frei­willige Zahlung des Unter­nehmens, die ver­traglich fixiert ist - im Tarif­vertrag, im Arbeits­vertrag oder im Rahmen einer Betriebs­vereinbarung. Darüber hinaus kann sich ein An­spruch aus betrieblicher Übung ableiten: Hat ein Unter­nehmen über einen längeren Zeit­raum hinweg regel­mäßig Feiertags­zuschläge gezahlt, dann können die relevanten Be­schäftigten diesen auch künftig be­anspruchen.

Wichtig:

Zu beachten ist jedoch die unter­schiedliche Hand­habung der Feier­tage in den einzelnen Bundes­ländern: So gelten beispiels­weise der Oster­sonntag und der Pfingst­sonntag bundes­weit nicht als gesetzlicher Feier­tag - mit einer Aus­nahme: Brandenburg. Maßgeblich sind die landes­rechtlichen Be­stimmungen am Stand­ort der jeweiligen Arbeits­stätte.

Hat sich ein Unter­nehmen zur Zahl­ung des Feiertags­zuschlags ver­pflichtet oder lässt sich der An­spruch aus betrieb­licher Übung ab­leiten, dann gelten folgende Regeln:

  • Feiertags­arbeit liegt dann vor, wenn Arbeits­kräfte an einem Feier­tag in der Zeit von 0 bis 24 Uhr arbeiten.
  • Wurde die Arbeit an einem Feier­tag begonnen und dauert bis zum Folge­tag, dann zählt die Zeit von 0 bis 4 Uhr ebenfalls als Feier­tags­arbeit.

Feiertagszuschlag richtig berechnen

Es gibt keine klaren Vorgaben dazu, wie der Feiertags­zuschlag zu berechnen ist - schließlich gibt es keine Zahlungs­verpflichtung von Gesetzes wegen. Aus­schlaggebend sind eventuelle Ver­einbarungen zwischen Arbeit­geber und Arbeit­nehmer oder der geltende Tarif­vertrag. So ist es nicht unge­wöhnlich, wenn die Unter­nehmen unter­schiedlich hohe Prozent­sätze für den Feiertags­zuschlag fest­legen - auch innerhalb der Firma und je nach Feier­tag.

Ist der Feiertagszuschlag steuerfrei oder doch nicht?

Sofern Lohnzuschläge für tatsächlich absolvierte Feiertags- oder Sonntags­arbeit neben dem üblichen Grund­lohn gewährt werden, bleiben diese steuer­frei - zumindest in einem bestimmten Um­fang:

  • An den Osterfeiertagen (Karfreitag, Oster­sonntag sowie Oster­montag), den Pfingst­feiertagen (Pfingst­sonntag und Pfingst­montag) sowie Silvester ab 14 Uhr und  Neu­jahr sollte der Feiertags­zuschlag nicht 125 Prozent des relevanten Grund­lohns übersteigen, sonst wird er steuerpflichtig.
  • Haben Beschäftigte An­spruch auf Sonntags- und Feiertags­zuschlag, dann erhalten sie für Oster­sonntag und Pfingst­sonntag statt des Feiertags­zuschlages den Sonntags­zuschlag. Auf diesen ist ebenfalls keine Steuer zu ent­richten, sofern er maximal 50 Prozent des relevanten Grund­lohns beträgt.
  • An Weihnachten - Heilig­abend ab 14 Uhr und an den Weihnachts­feiertagen sowie dem 1. Mai darf der Feiertags­zuschlag maximal 150 Prozent des jeweiligen Grund­lohns betragen, um steuer­frei zu bleiben.
Wichtig:

Der er­wähnte Grund­lohn muss unter 50 Euro liegen, um die Steuer­freiheit genießen zu können. Sobald er diese Grenze über­steigt, ist der Feiertags­zuschlag steuer­pflichtig.

Um den Feiertags­zuschlag zu berechnen, muss zunächst der Grund­lohn er­mittelt werden: Laut § 3b Einkommen­steuergesetz (EStG) ist unter Grund­lohn der laufende Arbeits­lohn zu ver­stehen, der dem Beschäftigten ent­sprechend der regelmäßigen Arbeits­zeit im entsprechenden Lohn­zahlungs­zeitraum zu be­zahlen ist. Dieser Grund­lohn muss in einen Stunden­lohn um­gerechnet werden. Dazu wird das Brutto­gehalt je Monat durch die ver­einbarte Monats­arbeits­zeit geteilt. Der so ermittelte Grund­lohn kann nun mit dem prozentualen Feiertags­zuschlag und den auf den Feier­tagen entfallenden Arbeits­stunden multipliziert werden.

Beispiele:

Arbeit­nehmer A - Grundlohn 25 Euro, Feiertags­zuschlag für Kar­freitag 100 Prozent, tägliche Arbeits­zeit 8 Stunden

25 Euro x 100 % = 25 Euro (Feiertags­zuschlag) 8 Stunden x 25 Euro = 200 Euro steuer­freier Feiertags­zuschlag für den Kar­freitag.

Arbeit­nehmer B - Grund­lohn 55 Euro, Feiertags­zuschlag 100 Prozent, tägliche Arbeits­zeit 8 Stunden

55 Euro x 100 % = 55 Euro (Feiertags­zuschlag 8 Stunden x 55 Euro = 440 Euro zu ver­steuernder Feiertags­zuschlag für den Kar­freitag

Müssen für Feiertagszuschlag Sozialabgaben abgeführt werden?

Die Steuer­freiheit bedeutet nicht automatisch, dass der Feiertags­zuschlag auch von Sozial­abgaben befreit ist - hier gelten separate Richt­linien: Der maß­gebliche Grund­lohn darf dann nämlich 25 Euro nicht über­steigen, damit der Feiertags­zuschlag sozial­ab­gabenfrei bleibt.

Feiertagszuschlag bei Kurzarbeit, Minijob und Bereitschaftsdienst

Auch in Bezug auf den Feiertags­zuschlag gibt es einige Sonder­fälle:

Bereitschaftsdienst

Haben Beschäftigte an Wochen­ende und Feiertagen Ruf­bereitschaft, entsteht daraus noch kein An­spruch auf Sonn- und Feiertags­zuschläge. Anders stellt sich die Situation dar, wenn der Be­schäftigte während dieses Bereitschafts­dienstes tatsächlich ar­beiten muss. Dann wird die tatsächliche Arbeits­zeit als Über­stunden vergütet.

Minijob

In Bezug auf Feiertags­zuschläge gibt es keine Unter­schiede zwischen Vollzeit­beschäftigung und Minijob. Die Zu­lagen werden nicht bei der Be­urteilung der Ein­kommens­höhe ein­bezogen. Die monatliche Verdienst­grenze stieg zum 1. Oktober 2022 auf 520 Euro brutto.

Kurzarbeit

Feiertage während einer Kurzarbeiter­periode werden wie ein normaler Arbeits­tag abgerechnet: Der Arbeit­nehmer erhält das Kurz­arbeiter­geld, das er ohne gesetzlichen Feier­tag be­zogen hätte.

Die Kombination mit anderen Zuschlägen

Oft steht die Frage im Raum: "Lassen sich Feiertagszuschläge mit anderen Zuschlägen kombinieren?".  Das lässt sich nicht pauschal beantworten, hier muss  differenziert werden:

Fazit: Liquiditätsplan erstellen

Sonntagszuschlag

Der Feiertags­zuschlag darf nicht kumulativ mit dem Sonntags­zuschlag angesetzt werden. Sollten Feiertags- und Sonntags­arbeit zu­sammen­fallen, bleiben die Lohn­zuschläge grund­sätzlich bis zum höheren Prozent­satz - in der Regel ist das der Feiertags­zuschlag - steuerfrei.

Wichtig:

Diese Regel gilt auch, sollte das Unter­nehmen nur den Sonntags­zuschlag be­zahlen.

Nachtarbeitszuschlag

Sollten Arbeitnehmer an Sonn- und Feier­tagen Nacht­arbeit leisten, dürfen sie über den steuer­freien Zu­schlag für die Feiertags­arbeit hinaus auch einen Nacht­arbeits­zuschlag von bis zu 25 Prozent des Grund­lohns beziehen. Die maximalen Zu­schläge können sich also auf 150 Prozent bzw. 175 Prozent er­höhen.

Wichtig:

Als Nacht­arbeit wird die Arbeit be­zeichnet, die zwischen 20 Uhr und 6 Uhr er­bracht wird.

Fazit: Feiertagszuschlag

Es gilt zahlreiche Vorschriften zu beachten

Auch wenn die Berechnungen kompliziert sind, ist die Ge­währung eines Feiertags­zuschlages für die Arbeit an gesetzlichen Feier­tagen ein sehr wichtiges Instrument der Mit­arbeiter­bindung. Um in puncto Steuer­freiheit keine Fehler zu machen, die lang­wierige Korrekturen - und eine Menge Ärger - nach sich ziehen, empfiehlt sich der Ein­satz einer professionellen Software zur Lohn­ab­rechnung: Ist diese einmal auf die individuellen Gegeben­heiten im Unter­nehmen konfiguriert, läuft die gesamte Ab­rechnung automatisch ab - und das Risiko von Fehlern ist aus­geschaltet.