Der Zwischenabschluss
Im Prinzip muss ein Zwischenabschluss alle Ansprüche erfüllen, die an einen Jahresabschluss gestellt werden – letztendlich unterliegt diese vom Stichtag abweichende Berichterstattung auch derselben Prüfung. Die Pflicht zum Erstellen eines Zwischenabschlusses betrifft nicht alle Unternehmen, doch liefern viele Firmen ihren Stakeholdern auf diese Weise wichtige Informationen zur Unternehmensentwicklung - und müssen dabei die für sie geltenden Vorschriften zur Rechnungslegung beachten.
Grundsätzlich erstellen Unternehmen einmal pro Jahr ihren Geschäftsbericht, allerdings kann es ein berechtigtes Interesse daran geben, zur Entwicklung des Unternehmens auch innerhalb des Geschäftsjahres informiert zu werden. Aus diesem Grund wurde die sogenannte Zwischenberichterstattung - im Englischen: Interim Financial Reporting - bereits 1970 in den USA für Publikumsgesellschaften verpflichtend. Die Quartalsberichte bestehen aus drei Teilen:
Ein solcher Zwischenabschluss ist im Vergleich zum Jahresabschluss keineswegs von minderer Qualität. Er unterliegt ebenso der Prüfung und muss deswegen den gängigen Vorschriften entsprechen. Im Prinzip fungiert der Zwischenabschluss als Teil der Zwischenberichterstattung und als Grundlage zur Aufstellung von Konzernabschlüssen.
Er kann für Unternehmen verpflichtend sein, zum Beispiel von Gesetzes wegen oder als Folge gesellschaftsvertraglicher Regelungen, kann aber ebenso freiwillig erstellt werden, um die Öffentlichkeit über die Geschäftsentwicklung außerhalb des offiziellen Geschäftsberichts zu informieren.
Notwendig wird der Zwischenabschluss beispielsweise, wenn Auslagerungen eines Konzerns ihren Jahresabschluss zu einem abweichenden Stichtag erstellen. Hier greift der Grundsatz der Einheitlichkeit, der für alle in einen Konzernabschluss einzubeziehenden Jahresabschlüsse denselben Stichtag für den Abschluss und ein einheitliches Geschäfts- bzw. Rechnungsjahr vorschreibt. Dabei wird eine Spanne von drei Monaten eingeräumt: Schließt die ausgelagerte Gesellschaft innerhalb von drei Monaten vor dem Konzern ab, muss eine Einzelfallentscheidung zum Zwischenabschluss fallen, wird der Zeitraum von drei Monaten überschritten, muss das ausgelagerte Unternehmen einen Zwischenabschluss erstellen.
Welches der verschiedenen Gesetze zum Tragen kommt, hängt immer von den konkreten Voraussetzungen und den im Unternehmen genutzten Vorschriften zur Rechnungslegung ab:
Richten sich Unternehmen in ihrer Rechnungslegung nach den International Financial Reporting Standards (IFRS), ist der IAS 34 maßgeblich für die Zwischenberichterstattung. Dieser International Accounting Standard berücksichtigt auch nationale Eigenheiten, wie zum Beispiel unterschiedliche Regelungen der einzelnen Länder zur Häufigkeit der Zwischenberichterstattung und den maßgeblichen Veröffentlichungsfristen. Gleichzeitig werden die relevanten Ansatz-, Angabe- und Bewertungsvorschriften für einen Zwischenabschluss klar definiert. Demnach hat ein solcher Zwischenbericht neben ausgewählten erläuternden Angaben im Anhang wenigstens folgende verkürzte Teile zu enthalten:
Das WpHG bezieht sich auf die Unternehmen, die im Inland Aktien oder Schuldtitel nach § 2 Abs. 1 WpHG emittieren. Diese haben Halbjahresfinanzberichte als verkürzte Abschlüsse vorzulegen, die neben dem Anhang mindestens folgende verkürzte Teile umfassen:
Auch für den verkürzten Abschluss gelten die üblichen Rechnungslegungsgrundsätze für einen Jahresabschluss, denn sowohl der Zwischenabschluss als auch der Zwischenlagebericht können von einem Abschlussprüfer einer prüferischen Durchsicht unterzogen werden. Darüber hinaus sehen die Börsenzulassungsverordnungen Zwischenmitteilungen, also Quartalsberichte, vor.
Der DRS ist nicht einzuhalten, sollten Unternehmen einen Zwischenabschluss entsprechend den internationalen Rechnungslegungsstandards, wie es im § 315a Abs. 1 HGB ausgeführt ist, erstellen. Ansonsten sind mindestens folgende verkürzte Bestandteile zu erstellen:
Darüber hinaus werden folgende - ebenfalls verkürzte - Ergänzungen zum Zwischenabschluss empfohlen:
Weitere Anforderungen an einen Zwischenabschluss nach DRS: Grundsätzlich sind dieselben Bewertungs- und Bilanzierungsmethoden anzuwenden und Konsolidierungsgrundsätze einzuhalten, wie das im letzten Konzernabschluss der Fall war. Die Gliederung muss die wesentlichen Positionen und Zwischensummen der relevanten Bestandteile des letzten Abschlusses enthalten. Davon ausgenommen sind lediglich die Änderungen in Methoden und Grundsätzen, die seit dem Stichtag des letzten Konzernabschlusses eingeführt wurden.
Im Prinzip genauso wie den Jahresabschluss: Bei der Erstellung sind dieselben Vorschriften zur Rechnungslegung anzuwenden, wie das beim jährlichen Abschluss der Fall ist. Unternehmen, die nach IFRS vorgehen, nutzen die IAS 34, nach WpHG agierende Unternehmen folgen den dort verankerten Regelungen und für alle anderen deutschen Unternehmen gilt der DRS. Im Gegensatz zum Jahresabschluss können aber die relevanten Bestandteile verkürzt dargestellt, also mehrere Positionen zusammengefasst, werden.
Fazit: Zwischenabschluss
Der Zwischenabschluss unterscheidet sich inhaltlich nicht vom Jahresabschluss, allerdings können überwiegend verkürzte Versionen der verschiedenen Bestandteile veröffentlicht werden. Auf den ersten Blick mag diese Berichterstattung als Mehraufwand wahrgenommen werden, der jedoch einerseits als Vorarbeit für den eigentlichen Abschluss dient und andererseits Stakeholdern auch während des Geschäftsjahres wichtige Informationen zum Unternehmen liefert. Sinnvoll ist es, zur Erstellung eine professionelle Buchhaltungssoftware zu nutzen: Viele Arbeitsschritte werden auf diese Weise vereinfacht, vor allem aber liefert ein solches Programm fehlerfreie Ergebnisse.