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Vermögenswirksame Leistungen in der Lohnabrechnung

Geschrieben von CSS | Mar 18, 2024 1:41:57 PM

Freiwillige Arbeitgeberleistung

Vermögenswirksame Leistungen im Detail

Vermögenswirksame Leistungen, die auch als VL oder VWL bezeichnet werden, sind im Fünften Vermögens­bildungsgesetz (VermBG) geregelt. Es handelt sich demnach um freiwillige Geld­leistungen des Arbeit­gebers, die er seinen Arbeit­nehmern zusätzlich zum regulären Ent­gelt zur Bildung von Vermögen gewährt. Damit soll die finanzielle Sicher­heit im Alter ver­bessert werden. Es gibt zwar keinen gesetzlichen An­spruch auf VWL, aller­dings kann dieser arbeits­vertraglich, tarif­vertraglich oder individuell vereinbart werden.

Arbeit­nehmer haben dann die Wahl zwischen ver­schiedenen Formen der Vermögens­anlage, die jedoch den gesetzlichen Vor­schriften entsprechen und für diese besondere Sparform zertifiziert sein müssen. Bis zu zwei ver­schiedene dieser Anlage­formen lassen sich kombinieren. Einige dieser Anlage­varianten werden darüber hinaus staatlich gefördert, wobei jedoch Ein­kommens­grenzen zu berücksichtigen sind. In Frage kommen folgende zur VL zugelassene Möglichkeiten:

Banksparpläne

Bestimmte festverzinsliche Banksparpläne sind zur Anlage von vermögens­wirksamen Leistungen zugelassen. Diese vergleichs­weise sichere Geld­anlage wird nicht zusätzlich staatlich gefördert. Die Rendite hängt vom allgemeinen Zins­niveau ab. Banken gewähren in der Regel zum Vertrags­ablauf einen Bonus, der die Gesamt­rendite maß­geblich beeinflusst.

Bausparverträge

Für Arbeitnehmer, die Wohneigentum anschaffen oder auch renovieren wollen, kann ein Bau­spar­vertrag die optimale Wahl für die VWL sein. Diese Anlage­form ist sicher, bringt allerdings kaum Rendite ein. Der Sinn des Bau­sparens liegt darin, nach Erreichen der Zuteilungs­reife ein zinsgünstiges Darlehen zu erhalten. Diese Ziel­setzung wird staatlich unter­stützt: Auf einen jährlichen Anlage­betrag von 470 Euro wird die Arbeit­nehmer­sparzulage von neun Prozent gezahlt, sofern das zu versteuernde Einkommen den Betrag von 17.900 Euro (Unverheiratete) bzw. 35.800 Euro (Ehepaare) nicht übersteigt.

Aktienfonds

Diese VL-Geldanlage birgt höhere Risiken, eröffnet aber auch größere Chancen auf attraktive Renditen. Die Fonds­auswahl ist breit gefächert, sodass die Arbeit­nehmer sich die zum eigenen Risiko­profil passende Variante auswählen können. Die zu berück­sichtigenden Kosten richten sich nicht nur nach dem jeweiligen Fonds, sondern auch nach der Bank, bei denen der VL-Vertrag abgeschlossen wird. Der Staat unter­stützt diese VWL-Form mit einem Zuschuss in der Höhe von 20 Prozent auf maximal 400 Euro Anlage­betrag im Jahr. Als Voraus­setzung gilt ein zu versteuerndes Einkommen, das 20.000 Euro im Jahr (Unverheiratete) bzw. 40.000 Euro jährlich (Ehepaare) nicht übersteigt.

Immobilienkredite

Arbeitnehmer, die einen Immobilien­kredit bedienen, können die vom Arbeit­geber bezahlten vermögens­wirksamen Leistungen zur Tilgung nutzen. Die Beträge werden dann direkt auf das Kredit­konto eingezahlt, sodass sich die Laufzeit verkürzt und die Zinslast reduziert. Diese Form ist dann besonders interessant, wenn Ehe­partner ihre VWL investieren können. Aller­dings muss diese Möglich­keit im Vorfeld mit der finanzierenden Bank geklärt werden.

Wer hat de facto Anspruch auf VWL/VL?

Grundsätzlich haben Arbeitnehmer keinen gesetzlichen An­spruch darauf, dass ihr Arbeit­nehmer vermögens­wirksame Leistungen gewährt - es handelt sich also generell um eine frei­willige Leistung. Allerdings können diese zusätzlichen Zahl­ungen im Arbeits­vertrag oder im Tarif­vertrag vereinbart werden. Dann können folgende Berufs­gruppen begünstigt werden:

  • Arbeitnehmer
  • Auszubildende
  • Beamte
  • Richter
  • Soldaten

Selbstständige, freie Mit­arbeiter und Rentner können hingegen vermögens­wirksame Leistungen nicht beanspruchen.

Welche Vorteile bringen vermögenswirksame Leistungen?

Da diese Leistungen zusätzlich zum regulären Entgelt erbracht werden, generieren Arbeit­nehmer unter dem Strich ein höheres Einkommen. Die Beiträge bewegen sich zwischen mindestens 6,65 Euro im Monat und 40 Euro im Monat. Sollte ein Arbeit­geber den Höchst­betrag nicht ausschöpfen, können Arbeit­nehmer diesen mit einer Eigen­beteiligung ausschöpfen. Daraus ergeben sich auf Arbeit­nehmerseite zwei Vorteile:

  • Sparen auf lange Sicht Monat für Monat summieren sich die Spar­beiträge, sodass sich im Laufe der Zeit ein ansehnlicher Betrag ergibt. Hier entfaltet der Zinseszins­effekt seine Wirkung, die oft genug unter­schätzt wird.
  • Staatliche Zuschüsse Bewegt sich das Einkommen der Arbeit­nehmer unterhalb der relevanten Einkommens­grenzen, profitieren sie zusätzlich von den staatlichen Förder­ungen, die den Sparbeitrag erhöhen.

Arbeitgeber können die freiwilligen Geld­leistungen als zusätzlichen Arbeits­lohn steuerlich geltend machen.

So funktioniert Sparen mit vermögenswirksamen Leistungen

Der Ablauf ist klar geregelt:

  1. Der Arbeitnehmer prüft seinen Anspruch auf vermögens­wirksame Leistungen.
  2. Er schließt einen zugelassenen VL-Vertrag nach seiner Wahl ab und kann bei Bedarf den Höchst­betrag von 40 Euro im Monat mit eigenen Mitteln ausschöpfen.
  3. Er händigt dem Arbeitgeber eine Kopie des Vertrages aus.
  4. Dieser überweist die vermögens­wirksamen Leistungen monatlich auf das im Spar­vertrag angegebene Konto des Anbieters.

Unter dem Strich bedeutet das: Arbeit­geber haben weder einen Einfluss auf die Auswahl einer Spar­form, noch haben sie Zugriff auf das Spar­konto, das auf den Arbeit­nehmer läuft.

Laufzeit, Zinsen, Auszahlung von VL-Verträgen - diese Regeln gelten

Für VL-Verträge gelten keine festen Laufzeiten, sodass sich das angesparte Vermögen jeder­zeit auszahlen lässt - zumindest theoretisch. Es gelten nämlich durchaus diesbezügliche Bedingungen: Nach denen beläuft sich die übliche Lauf­zeit auf sieben Jahre, sollten staatliche Förderungen in An­spruch genommen werden. Über sechs Jahre werden Beiträge eingezahlt, ein Jahr gilt als Ruhe­jahr. Sollte diese Lauf­zeit inklusive Sperrfrist nicht beachtet werden, fordert der Staat gewährte Prämien und Zuschüsse zurück.

Wie immer gelten auch hier einige Aus­nahmen, die eine vorzeitige Kündigung auch ohne Verluste möglich machen. Maßgeblich ist § 4 Abs. 4 (VermBG). Demnach lässt sich ein VL-Vertrag in diesen Fällen ohne Probleme kündigen:

  • Arbeitslosigkeit von mehr als einem Jahr
  • Aufnahme einer Selbstständigkeit
  • Mittelverwendung für Weiterbildung
  • Hochzeit, sofern Vertrags­abschluss mehr als zwei Jahre zurückliegt
  • Todesfall des Arbeitnehmers bzw. seines Gatten oder Partners
  • Erwerbsunfähigkeit von wenigstens 95 Prozent

Die zu erwartenden Zinsen aus einem VL-Vertrag richten sich aus­schließlich nach der gewählten Anlage­form.

Welche Zuschüsse zahlt der Staat auf vermögenswirksame Leistungen?

Die staatlichen Förderungen hängen von der Anlage­form und dem zu ver­steuernden Ein­kommen ab:

  • Bausparverträge - 17.900/35.800 Euro jährlich - 9 Prozent maximal 43 Euro jährlich
  • Aktienfonds - 20.000/40.000 Euro jährlich - 10 Prozent maximal 70 Euro jährlich
  • Baukredit - 17.900/35.800 Euro jährlich - 20 Prozent maximal 80 Euro jährlich

Wie werden vermögenswirksame Leistungen in der Lohnabrechnung behandelt?

Vermögenswirksame Leistungen werden in der Gehalts­abrechnung wie zusätzlicher Arbeits­lohn gehandhabt: Das Brutto­gehalt des Arbeit­nehmers erhöht sich um maximal 40 Euro im Monat. Dieser Höchst­betrag kann

  • vom Arbeitgeber alleine oder
  • gemeinsam von Arbeit­geber und Arbeit­nehmer

bezahlt werden. Auf vermögens­wirksame Leistungen werden in der Lohnabrechnung also sowohl Lohn­steuern als auch Sozial­abgaben ermittelt und abgeführt. Kommen die vermögens­wirksamen Leistungen zur Aus­zahlung, müssen Arbeit­nehmer die Erträge versteuern.

Wichtig: Arbeit­nehmer können VWL auch aus eigenen Mitteln finanzieren, sollte ihr Arbeit­geber diese freiwilligen Geld­leistungen nicht gewähren. Dann verändert sich das Brutto­gehalt nicht, denn die Beiträge werden vom Arbeitgeber aus dem Netto­gehalt überwiesen. Diese Variante kann sinnvoll sein, wenn Arbeit­nehmer Anspruch auf staatliche Zuschüsse haben.

Fazit: Vermögenswirksame Leistungen

Vermögenswirksame Leistungen in der Lohnabrechnung

Die finanzielle Sicherheit im Alter ist Ziel dieses im Fünften Vermögens­bildungs­gesetz geregelten Instrumentes: Arbeit­geber können ihre Mitarbeiter frei­willig und zusätzlich zum regulären Gehalt finanziell mit einem Monats­betrag von bis zu 40 Euro unterstützen. Vermögens­wirksame Leistungen werden in der Lohn­abrechnung wie ein zusätzlicher Brutto­lohn behandelt, bevor der Betrag an den Anbieter der VL-Spar­variante über­wiesen wird. Komplizierter werden vermögens­wirksame Leistungen in der Gehalts­abrechnung, wenn der Arbeit­geber den Höchst­betrag nicht ausschöpft und der Arbeit­nehmer sich mit eigenen Mitteln beteiligt. Generell kann eine professionelle Lohn­abrechnungs­software eine enorme Hilfe sein, da die Berechnungen nicht nur schneller erledigt, sondern auch Fehler vermieden werden.