Freiwillige Arbeitgeberleistung
Vermögenswirksame Leistungen, die auch als VL oder VWL bezeichnet werden, sind im Fünften Vermögensbildungsgesetz (VermBG) geregelt. Es handelt sich demnach um freiwillige Geldleistungen des Arbeitgebers, die er seinen Arbeitnehmern zusätzlich zum regulären Entgelt zur Bildung von Vermögen gewährt. Damit soll die finanzielle Sicherheit im Alter verbessert werden. Es gibt zwar keinen gesetzlichen Anspruch auf VWL, allerdings kann dieser arbeitsvertraglich, tarifvertraglich oder individuell vereinbart werden.
Arbeitnehmer haben dann die Wahl zwischen verschiedenen Formen der Vermögensanlage, die jedoch den gesetzlichen Vorschriften entsprechen und für diese besondere Sparform zertifiziert sein müssen. Bis zu zwei verschiedene dieser Anlageformen lassen sich kombinieren. Einige dieser Anlagevarianten werden darüber hinaus staatlich gefördert, wobei jedoch Einkommensgrenzen zu berücksichtigen sind. In Frage kommen folgende zur VL zugelassene Möglichkeiten:
Bestimmte festverzinsliche Banksparpläne sind zur Anlage von vermögenswirksamen Leistungen zugelassen. Diese vergleichsweise sichere Geldanlage wird nicht zusätzlich staatlich gefördert. Die Rendite hängt vom allgemeinen Zinsniveau ab. Banken gewähren in der Regel zum Vertragsablauf einen Bonus, der die Gesamtrendite maßgeblich beeinflusst.
Für Arbeitnehmer, die Wohneigentum anschaffen oder auch renovieren wollen, kann ein Bausparvertrag die optimale Wahl für die VWL sein. Diese Anlageform ist sicher, bringt allerdings kaum Rendite ein. Der Sinn des Bausparens liegt darin, nach Erreichen der Zuteilungsreife ein zinsgünstiges Darlehen zu erhalten. Diese Zielsetzung wird staatlich unterstützt: Auf einen jährlichen Anlagebetrag von 470 Euro wird die Arbeitnehmersparzulage von neun Prozent gezahlt, sofern das zu versteuernde Einkommen den Betrag von 17.900 Euro (Unverheiratete) bzw. 35.800 Euro (Ehepaare) nicht übersteigt.
Diese VL-Geldanlage birgt höhere Risiken, eröffnet aber auch größere Chancen auf attraktive Renditen. Die Fondsauswahl ist breit gefächert, sodass die Arbeitnehmer sich die zum eigenen Risikoprofil passende Variante auswählen können. Die zu berücksichtigenden Kosten richten sich nicht nur nach dem jeweiligen Fonds, sondern auch nach der Bank, bei denen der VL-Vertrag abgeschlossen wird. Der Staat unterstützt diese VWL-Form mit einem Zuschuss in der Höhe von 20 Prozent auf maximal 400 Euro Anlagebetrag im Jahr. Als Voraussetzung gilt ein zu versteuerndes Einkommen, das 20.000 Euro im Jahr (Unverheiratete) bzw. 40.000 Euro jährlich (Ehepaare) nicht übersteigt.
Arbeitnehmer, die einen Immobilienkredit bedienen, können die vom Arbeitgeber bezahlten vermögenswirksamen Leistungen zur Tilgung nutzen. Die Beträge werden dann direkt auf das Kreditkonto eingezahlt, sodass sich die Laufzeit verkürzt und die Zinslast reduziert. Diese Form ist dann besonders interessant, wenn Ehepartner ihre VWL investieren können. Allerdings muss diese Möglichkeit im Vorfeld mit der finanzierenden Bank geklärt werden.
Grundsätzlich haben Arbeitnehmer keinen gesetzlichen Anspruch darauf, dass ihr Arbeitnehmer vermögenswirksame Leistungen gewährt - es handelt sich also generell um eine freiwillige Leistung. Allerdings können diese zusätzlichen Zahlungen im Arbeitsvertrag oder im Tarifvertrag vereinbart werden. Dann können folgende Berufsgruppen begünstigt werden:
Selbstständige, freie Mitarbeiter und Rentner können hingegen vermögenswirksame Leistungen nicht beanspruchen.
Da diese Leistungen zusätzlich zum regulären Entgelt erbracht werden, generieren Arbeitnehmer unter dem Strich ein höheres Einkommen. Die Beiträge bewegen sich zwischen mindestens 6,65 Euro im Monat und 40 Euro im Monat. Sollte ein Arbeitgeber den Höchstbetrag nicht ausschöpfen, können Arbeitnehmer diesen mit einer Eigenbeteiligung ausschöpfen. Daraus ergeben sich auf Arbeitnehmerseite zwei Vorteile:
Arbeitgeber können die freiwilligen Geldleistungen als zusätzlichen Arbeitslohn steuerlich geltend machen.
Der Ablauf ist klar geregelt:
Unter dem Strich bedeutet das: Arbeitgeber haben weder einen Einfluss auf die Auswahl einer Sparform, noch haben sie Zugriff auf das Sparkonto, das auf den Arbeitnehmer läuft.
Für VL-Verträge gelten keine festen Laufzeiten, sodass sich das angesparte Vermögen jederzeit auszahlen lässt - zumindest theoretisch. Es gelten nämlich durchaus diesbezügliche Bedingungen: Nach denen beläuft sich die übliche Laufzeit auf sieben Jahre, sollten staatliche Förderungen in Anspruch genommen werden. Über sechs Jahre werden Beiträge eingezahlt, ein Jahr gilt als Ruhejahr. Sollte diese Laufzeit inklusive Sperrfrist nicht beachtet werden, fordert der Staat gewährte Prämien und Zuschüsse zurück.
Wie immer gelten auch hier einige Ausnahmen, die eine vorzeitige Kündigung auch ohne Verluste möglich machen. Maßgeblich ist § 4 Abs. 4 (VermBG). Demnach lässt sich ein VL-Vertrag in diesen Fällen ohne Probleme kündigen:
Die zu erwartenden Zinsen aus einem VL-Vertrag richten sich ausschließlich nach der gewählten Anlageform.
Die staatlichen Förderungen hängen von der Anlageform und dem zu versteuernden Einkommen ab:
Vermögenswirksame Leistungen werden in der Gehaltsabrechnung wie zusätzlicher Arbeitslohn gehandhabt: Das Bruttogehalt des Arbeitnehmers erhöht sich um maximal 40 Euro im Monat. Dieser Höchstbetrag kann
bezahlt werden. Auf vermögenswirksame Leistungen werden in der Lohnabrechnung also sowohl Lohnsteuern als auch Sozialabgaben ermittelt und abgeführt. Kommen die vermögenswirksamen Leistungen zur Auszahlung, müssen Arbeitnehmer die Erträge versteuern.
Wichtig: Arbeitnehmer können VWL auch aus eigenen Mitteln finanzieren, sollte ihr Arbeitgeber diese freiwilligen Geldleistungen nicht gewähren. Dann verändert sich das Bruttogehalt nicht, denn die Beiträge werden vom Arbeitgeber aus dem Nettogehalt überwiesen. Diese Variante kann sinnvoll sein, wenn Arbeitnehmer Anspruch auf staatliche Zuschüsse haben.
Fazit: Vermögenswirksame Leistungen
Die finanzielle Sicherheit im Alter ist Ziel dieses im Fünften Vermögensbildungsgesetz geregelten Instrumentes: Arbeitgeber können ihre Mitarbeiter freiwillig und zusätzlich zum regulären Gehalt finanziell mit einem Monatsbetrag von bis zu 40 Euro unterstützen. Vermögenswirksame Leistungen werden in der Lohnabrechnung wie ein zusätzlicher Bruttolohn behandelt, bevor der Betrag an den Anbieter der VL-Sparvariante überwiesen wird. Komplizierter werden vermögenswirksame Leistungen in der Gehaltsabrechnung, wenn der Arbeitgeber den Höchstbetrag nicht ausschöpft und der Arbeitnehmer sich mit eigenen Mitteln beteiligt. Generell kann eine professionelle Lohnabrechnungssoftware eine enorme Hilfe sein, da die Berechnungen nicht nur schneller erledigt, sondern auch Fehler vermieden werden.