Das Kurzarbeitergeld:
Als Kurzarbeitergeld (oder auch Kug) wird die Lohnersatzleistung bezeichnet, die während einer vorübergehenden Herabsetzung der sonst im Betrieb üblichen Arbeitszeit (Kurzarbeit) gezahlt wird. Damit leistet die Agentur für Arbeit einen anteiligen Ersatz für den Entgeltteil aus, der durch den zeitlich begrenzten Arbeitsausfall verloren geht. Darüber hinaus können auch Sozialversicherungsbeiträge anteilig erstattet werden.
Die Auszahlung von Kurzarbeitergeld ist an bestimmte Voraussetzungen gebunden. So muss die vorübergehende Kürzung der wöchentlichen Arbeitszeit zum Beispiel mit wirtschaftlichen Ursachen oder einem unabwendbaren Ereignis begründet werden. Mit diesen Maßnahmen sollen Arbeitgeber finanziell so entlastet werden, dass Kündigungen vermieden und Mitarbeiter weiterbeschäftigt werden können. Die Kurzarbeit wird vom Arbeitgeber beantragt und eingeführt.
Die gesetzliche Grundlage für das Kurzarbeitergeld ist im Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) ab § 95 geregelt. Es muss ein erheblicher Arbeitsausfall vorliegen, der zu einem Entgeltausfall führt. Dieser ist klar definiert:
Grundsätzlich haben alle ungekündigten Mitarbeiter Anspruch auf Kug, sofern die betrieblichen und persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Sobald die Erheblichkeitsschwelle erreicht ist, können sogar ungekündigte und versicherungspflichtige Arbeitnehmer Kug beziehen, deren Gehaltsausfall unter 10 Prozent liegt (wichtig: seit 1. Oktober 2022 gelten neue Schwellwerte). Darüber hinaus können auch Zeit- und Leiharbeitnehmer Kug beziehen.
Dafür muss nicht das ganze Unternehmen von Kurzarbeit betroffen sein, diese Regelung kann auf einzelne Unternehmensbereiche bzw. -abteilungen sowie Arbeitnehmergruppen begrenzt werden.
Die Höhe des Kug ist klar geregelt, allerdings traten während der Corona-Pandemie einige Sonderregelungen in Kraft.
Sonderregelungen bis Juni 2022:
Der Arbeitgeber kann das Kurzarbeitergeld jedoch aufstocken - und zwar freiwillig:
Arbeitnehmer haben also keinen gesetzlichen Anspruch auf diese Aufstockung, der Arbeitgeber kann sich aber dafür entscheiden. Dabei ist jedoch zu beachten, dass Kug grundsätzlich lohnsteuerfrei, der Arbeitgeberzuschuss jedoch seit Juli 2022 wieder steuerpflichtig ist. Darüber hinaus können Sozialabgaben auf den Zuschuss anfallen, wenn die Summe aus Kug und Zuschuss das fiktive Arbeitsentgelt überschreitet.
Grundsätzlich wird Kurzarbeitergeld für maximal 12 Monate bezahlt. Wird die Kurzarbeit um wenigstens drei Monate unterbrochen, beginnt die Bezugsdauer erneut.
Allerdings galten auch hier bis zum 30. Juni 2022 unter bestimmten Voraussetzungen abweichende Regeln: So ließ sich eine Bezugsdauer von bis zu 28 Monaten vereinbaren.
Sobald ein Unternehmen sämtliche Voraussetzungen erfüllt, kann es den Arbeitsausfall anmelden und Kurzarbeitergeld beantragen:
Hinweis: Bis zum 31. Dezember 2022 reicht der Kurzantrag aus.
Da Kurzarbeitergeld kein Entgelt im Sinne der Sozialversicherungen darstellt, ist es auch nicht lohnsteuerpflichtig. Allerdings unterliegt es dem Progressionsvorbehalt des Empfängers nach dem gültigen Einkommensteuergesetz (EStG). Das Kurzarbeitergeld wird ins Lohnkonto eingetragen. Zum Ende des Jahres oder auch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann somit das bezogene Kurzarbeitergeld in der elektronischen Lohnsteuerkarte bescheinigt werden.
Fazit: Kurzarbeitergeld
Mit dieser finanziellen Leistung sollen Unternehmen unterstützt werden, die aus wirtschaftlichen Gründen oder in Folge eines unvorhersehbaren Ereignisses einen Arbeitsausfall verzeichnen. Insbesondere in der Corona-Pandemie wurden die Regelungen zum Kurzarbeitergeld deutlich verbessert und vereinfacht, um die Wirtschaft und die Beschäftigten zu schützen. Allerdings sind die Regeln durchaus komplex, was die Lohnabrechnung nicht einfacher gemacht hat. Hier kann eine professionelle Gehalts- oder Buchhaltungssoftware eine enorme Erleichterung bringen.