Das Kurzarbeitergeld:
Lohnersatzleistung in Kurzarbeit
Als Kurzarbeitergeld (oder auch Kug) wird die Lohnersatzleistung bezeichnet, die während einer vorübergehenden Herabsetzung der sonst im Betrieb üblichen Arbeitszeit (Kurzarbeit) gezahlt wird. Damit leistet die Agentur für Arbeit einen anteiligen Ersatz für den Entgeltteil aus, der durch den zeitlich begrenzten Arbeitsausfall verloren geht. Darüber hinaus können auch Sozialversicherungsbeiträge anteilig erstattet werden.
Die Auszahlung von Kurzarbeitergeld ist an bestimmte Voraussetzungen gebunden. So muss die vorübergehende Kürzung der wöchentlichen Arbeitszeit zum Beispiel mit wirtschaftlichen Ursachen oder einem unabwendbaren Ereignis begründet werden. Mit diesen Maßnahmen sollen Arbeitgeber finanziell so entlastet werden, dass Kündigungen vermieden und Mitarbeiter weiterbeschäftigt werden können. Die Kurzarbeit wird vom Arbeitgeber beantragt und eingeführt.
Die gesetzliche Grundlage für das Kurzarbeitergeld ist im Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) ab § 95 geregelt. Es muss ein erheblicher Arbeitsausfall vorliegen, der zu einem Entgeltausfall führt. Dieser ist klar definiert:
- Wenigstens 30 Prozent der Mitarbeiter verlieren über 10 Prozent ihres Entgeltes
- Positive Zeitguthaben sind vorher ebenso abzubauen wie Überstunden - von einigen Ausnahmen abgesehen. Hier gab es zum 1. Oktober 2022 eine Änderung: Lässt die geltende Regelung zum Arbeitszeitkonto den Aufbau von Minusstunden zu, dann muss zur Bewilligung von Kurzarbeit ein negatives Zeitguthaben vorhanden sein.
- Die betrieblichen Voraussetzungen nach § 97 SGB III müssen erfüllt sein. Dies ist der Fall, wenn ein Betrieb regelmäßig wenigstens einen Arbeitnehmer beschäftigt. Grundsätzlich trifft dies auch auf Aushilfskräfte zu, sollten keine Stammarbeitnehmer beschäftigt sein. Als Betrieb gilt auch eine Betriebsabteilung.
- Die persönlichen Voraussetzungen der Arbeitnehmer müssen erfüllt sein. Das ist der Fall, wenn der Mitarbeiter nach Beginn der Kurzarbeit
- die versicherungspflichtige Beschäftigung weiterführt,
- die versicherungspflichtige Beschäftigung aus zwingendem Grund oder nach Abschluss des Berufsausbildungsverhältnisses aufnimmt,
- keine Kündigung oder keinen Aufhebungsvertrag erhält und
- nicht vom Bezug des Kug ausgeschlossen ist. Dies trifft in erster Linie auf Beschäftigte zu, die Krankengeld oder im Rahmen einer beruflichen Weiterbildung in Vollzeit Arbeitslosen- oder Übergangsgeld beziehen.
- Der Arbeitsausfall muss bei der für den Betriebssitz zuständigen Agentur für Arbeit angezeigt werden. Dies kann auf elektronischem Weg erfolgen, sofern alle Daten wie Betriebsnummer, Kug-Nummer, ausgefüllte und unterzeichnete Anzeige über Arbeitsausfall sowie notwendige Anlagen vorliegen.
Beschäftigte haben Kug-Anspruch
Grundsätzlich haben alle ungekündigten Mitarbeiter Anspruch auf Kug, sofern die betrieblichen und persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Sobald die Erheblichkeitsschwelle erreicht ist, können sogar ungekündigte und versicherungspflichtige Arbeitnehmer Kug beziehen, deren Gehaltsausfall unter 10 Prozent liegt (wichtig: seit 1. Oktober 2022 gelten neue Schwellwerte). Darüber hinaus können auch Zeit- und Leiharbeitnehmer Kug beziehen.
Dafür muss nicht das ganze Unternehmen von Kurzarbeit betroffen sein, diese Regelung kann auf einzelne Unternehmensbereiche bzw. -abteilungen sowie Arbeitnehmergruppen begrenzt werden.
Höhe des Kurzarbeitergeldes
Die Höhe des Kug ist klar geregelt, allerdings traten während der Corona-Pandemie einige Sonderregelungen in Kraft.
- Beschäftigte erhalten Kug in Höhe von 60 Prozent des Netto-Entgelts.
- Haben Beschäftigte mindestens ein Kind, erhöht sich das Kurzarbeitergeld auf 67 Prozent des Netto-Entgelts.
Sonderregelungen bis Juni 2022:
- Ab dem vierten Bezugsmonat beläuft sich das Kug auf 70 Prozent bzw. bei mindestens einem Kind auf 77 Prozent des Netto-Entgelts.
- Ab dem siebten Bezugsmonat beläuft sich das Kug auf 80 Prozent bzw. bei mindestens einem Kind auf 87 Prozent des Netto-Entgelts.
Der Arbeitgeber kann das Kurzarbeitergeld jedoch aufstocken - und zwar freiwillig:
Arbeitnehmer haben also keinen gesetzlichen Anspruch auf diese Aufstockung, der Arbeitgeber kann sich aber dafür entscheiden. Dabei ist jedoch zu beachten, dass Kug grundsätzlich lohnsteuerfrei, der Arbeitgeberzuschuss jedoch seit Juli 2022 wieder steuerpflichtig ist. Darüber hinaus können Sozialabgaben auf den Zuschuss anfallen, wenn die Summe aus Kug und Zuschuss das fiktive Arbeitsentgelt überschreitet.
Dauer des Bezugs von Kurzarbeitergeld
Grundsätzlich wird Kurzarbeitergeld für maximal 12 Monate bezahlt. Wird die Kurzarbeit um wenigstens drei Monate unterbrochen, beginnt die Bezugsdauer erneut.
Allerdings galten auch hier bis zum 30. Juni 2022 unter bestimmten Voraussetzungen abweichende Regeln: So ließ sich eine Bezugsdauer von bis zu 28 Monaten vereinbaren.
Kug-Antragstellung und Bürokratie
Sobald ein Unternehmen sämtliche Voraussetzungen erfüllt, kann es den Arbeitsausfall anmelden und Kurzarbeitergeld beantragen:
- Arbeitsausfall bei der zuständigen Agentur für Arbeit anzeigen - das kann online erfolgen.
- Die Agentur für Arbeit prüft den Vorgang und die Voraussetzungen.
- Erfolgt die vorläufige Bewilligung, können Unternehmen monatlich das Kurzarbeitergeld beantragen.
- Das Unternehmen zahlt entsprechend das anteilige Arbeitsentgelt und das Kug an die Beschäftigten aus.
- Nach Beendigung der Kurzarbeit erfolgt eine Überprüfung der Berechnung, sodass ein endgültiger Bescheid erlassen werden kann.
Hinweis: Bis zum 31. Dezember 2022 reicht der Kurzantrag aus.
Steuerliche Seite des Kurzarbeitergeld
Da Kurzarbeitergeld kein Entgelt im Sinne der Sozialversicherungen darstellt, ist es auch nicht lohnsteuerpflichtig. Allerdings unterliegt es dem Progressionsvorbehalt des Empfängers nach dem gültigen Einkommensteuergesetz (EStG). Das Kurzarbeitergeld wird ins Lohnkonto eingetragen. Zum Ende des Jahres oder auch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann somit das bezogene Kurzarbeitergeld in der elektronischen Lohnsteuerkarte bescheinigt werden.
Fazit: Kurzarbeitergeld
Ein wichtiges Instrument in der Krise
Mit dieser finanziellen Leistung sollen Unternehmen unterstützt werden, die aus wirtschaftlichen Gründen oder in Folge eines unvorhersehbaren Ereignisses einen Arbeitsausfall verzeichnen. Insbesondere in der Corona-Pandemie wurden die Regelungen zum Kurzarbeitergeld deutlich verbessert und vereinfacht, um die Wirtschaft und die Beschäftigten zu schützen. Allerdings sind die Regeln durchaus komplex, was die Lohnabrechnung nicht einfacher gemacht hat. Hier kann eine professionelle Gehalts- oder Buchhaltungssoftware eine enorme Erleichterung bringen.