Das Geschäftsjahr erfolgreich auszeichnen
Beim Jahresabschluss geht es nicht um einen feierlichen Begriff, unter dem sich schon die guten Vorsätze fürs Neujahr anschleichen. Beim betrieblichen Jahresabschluss handelt es sich um einen kaufmännischen Terminus, der einen Prozess mit gesetzlichen Anforderungen beschreibt. Darunter fällt zum einen ein Stichtag (meistens der 31.12), an dem das Geschäftsjahr vorschriftlich abgeschlossen wird. Je nach Unternehmensgröße müssen die Jahresabschlüsse eventuell auch unter bestimmten Fristen veröffentlicht werden.
Warum wird ein Jahresabschluss erstellt?
Grundsätzlich soll über das Erstellen des Jahresabschlusses die finanzielle Vitalität des Unternehmens ermittelt werden. Das bedeutet, dass die wirtschaftliche Lage, Vermögensbestandteile und eventuell auch Risiken für die Planungsperioden ausgezeichnet werden. Diese Darstellung wird vom Gesetzgeber erfordert und muss unter formalen Angaben eingehalten werden. Doch auch für Unternehmen entstehen einige Vorteile, wenn sie einen Jahresabschluss erstellen:
- Für Kapitalgeber ist der Jahresabschluss neben dem klassischen Finanzplan eine vertrauenswürdige Grundlage, um die Rentabilität eines Unternehmens zu bewerten.
- Auch für das Bestimmen der Dividenden von Anteilseignern bildet der Jahresabschluss eine Grundlage.
- Wird das Dokument regelmäßig aktualisiert, bietet sich dem Unternehmen eine gute Übersicht, an der die groben Ziele des wirtschaftlichen Handelns kontrolliert werden können.
Wer muss einen Jahresabschluss erstellen?
Nicht jedes Unternehmen ist dazu verpflichtet einen umfassenden Jahresabschluss zu erstellen. Eigentlich betrifft die Pflicht zum Jahresabschluss nach §242 (HGB), bestehend aus Bilanz und GuV-Rechnung, nur Kaufleute mit Eintragung ins Handelsregister. Alle Einzelkaufleute und Freiberufler mit einem Jahresumsatz von weniger als 600.000 €, deren Überschuss die 60.000 € Marke nicht überschreitet, dürfen über die EÜR abschließen. Für alle anderen Kaufleute und Körperschaften gilt die Anforderung an eine ordentliche, doppelte Buchführung, über die sie den Jahresabschluss erstellen müssen. Dazu zählt auch, dass die Bilanz an die Unternehmensgröße ausgerichtet wird.
Jahresabschluss erstellen – Kriterien und Aufstellungsfrist
Personengesellschaften
Der Großteil der Personengesellschaften (GbR, OHG, KG) muss einen einfachen Jahresabschluss erstellen. Es genügt eine Zusammenfassung von Bilanz und GuV-Rechnung. Eine Veröffentlichung ist grundsätzlich nicht erforderlich. Der Jahresabschluss wird einfach im elektronischen Register hinterlegt. Dies gilt jedoch nur für Personengesellschaften mit natürlicher Person als haftender Gesellschafter (§264a HGB).
Kleine Kapitalgesellschaften
Eine AG GmbH oder UG ist dazu verpflichtet einen erweiterten Jahresabschluss zu erstellen. Es ergänzt sich eine Anlage mit Lagebericht, in dem der Abschluss präzise erläutert wird. Die Frist der Handelsbilanz gilt bis 6 Monate. Die Steuerbilanz muss nach 7 Monaten aufgestellt sein. Als „klein“ gelten Kapitalgesellschaften, wenn sie maximal 12.000.000 € Umsatz erwirtschaften, bis zu 6.000.000 € in der Bilanzsumme auszeichnen und nicht mehr als 50 Mitarbeiter besitzen.
Mittelgroße Kapitalgesellschaften
Unternehmen, die mindestens die Kriterien der kleinen Kapitalgesellschaften erfüllen, maximal 40.000.000 € Umsatz erwirtschaften und bis zu 250 Mitarbeiter führen, gelten bis zu einer Bilanzsumme von 20.000.000 € als mittelgroße Kapitalgesellschaft. Sie müssen ihre Handelsbilanz spätestens nach 3 Monaten und die Steuerbilanz nach 7 Monaten einreichen. Anlage und Lagerbericht sind verpflichtend zu ergänzen.
Große Kapitalgesellschaft
Sobald mindestens zwei Kriterien einer mittelgroßen Kapitalgesellschaft überschritten sind, handelt es sich um ein Großunternehmen. Aber auch wenn es weniger als 250 Mitarbeiter hat und über 40.000.000 € erwirtschaftet, muss der Jahresabschluss den Anforderungen an einen Großbetrieb entsprechen. Für große Kapitalgesellschaften gelten dieselben Fristen für die Aufstellung des Jahresabschlusses. Auch eine Anlage mit Lagebericht gehört für diese Unternehmen zum Jahresabschluss.
Für wen gilt die Publizitätspflicht?
Für Kapitalgesellschaften besteht nach § 325 HGB grundsätzlich eine Veröffentlichungspflicht. Auch Personenhandelsgesellschaften. Alle anderen Unternehmen unterliegen dem Publizitätsgesetz. Sie müssen demnach mindestens zwei der drei Kriterien erfüllen. Dazu zählen eine Bilanzsumme von über 65.000.000 €, Umsatzerlöse aus mehr als 130.000.000 € und eine Größe von mehr als 5.000 Mitarbeitern. Folgende Gesellschaftsformen müssen den Jahresabschluss immer im elektronischen Register veröffentlichen:
- Personengesellschaften, die eine bestimmte Größe erreichen oder bei denen keine natürliche Person als Gesellschafter haftet
- Kapitalgesellschaften jeder Betriebsgröße (eventuell auch deren ausländische Zweigstellen), kleine Kapitalgesellschaften müssen lediglich Eine verkürzte Bilanz und den Anhang veröffentlichen
- Eingetragene Genossenschaften
- Wirtschaftsvereine
- Banken
- Versicherungsunternehmen
Mit welchen Bestandteilen wird der Jahresabschluss erstellt?
Der Aufbau eines Jahresabschlusses setzt sich also je nach Unternehmensgröße aus verschiedenen Datenmengen zusammen.
- Kapitalgesellschaften bilden den Jahresabschluss, indem sie zuerst eine Bilanz, dann die GuV-Rechnung und zum Schluss einen Anhang mit Lagebericht aufstellen. In den beiden letzten Dokumenten wird beispielsweise die Laufzeiten von Darlehen oder die Positionen der Bilanz präzise erläutert. Außerdem erfolgt eine genaue und ausführliche Bewertung der Vermögensgegenstände und eine Ausschreibung von kurz- und mittelfristigen Risiken der nächsten Perioden.
- Wird der Jahresabschluss mit einem Steuerberater gemeinsam erstellt, kann eine KG zudem eine verlängerte Aufstellungsfrist von 14 Monaten geltend machen. Ist die Belegzahl hoch oder entstehen Umsätze aus internationaler Tätigkeit, ist der Einsatz einer steuerrechtlichen Beratung unerlässlich.
- Ein Steuerberater ist besonders nützlich für die Erstellung der Anlage und des Lageberichts. Denn über gemeinsame Jahresabschlussgespräche bzw. -prüfungen ergeben sich die Informationen für den Lagebericht automatisch.
- Bei Kapitalgesellschaften begleiten neutrale Wirtschaftsprüfer die Erstellung des Jahresabschlusses. Sie prüfen, ob alle gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden.
- Ist der vollständige Jahresabschluss erstellt, werden die Dokumente der Hausbank und dem Finanzamt überreicht. Je nach Veröffentlichungspflicht folgt eine Eintragung im Bundesanzeiger.
Woher lassen sich diese Daten beziehen?
Die Daten für die Bilanz liegen meistens in der Buchhaltung, wie zum Beispiel die Anlagenübersicht. Doch auch andere Abteilungen und Archive müssen genaustens durchforstet werden, damit der Jahresabschluss am Ende seine Gültigkeit erreicht. Nach falschen Ausschreiben müssen Unternehmen häufig Nachzahlungen entrichten oder verwickeln sich in Skandale.
Wichtige Unterlagen für die Bilanzierung
- Anlagenübersicht
- Umlaufvermögen
- Forderungen und Verbindlichkeiten
- Bankguthaben
- Rechnungsabgrenzung
- Darlehen und Rückstellungen
- Eigenkapital
Diese Werte bilden die Basis der GuV-Rechnung
- Erlöse und Umsätze der laufenden Finanzbuchführung
- Bestandsveränderungen
- Aufwendungen für Rohstoffe und Waren und sonstige betrieblich Aufwendungen
- Personalkosten
- Zinsen
- Abschreibungsbedarf
Einfacher ist es, wenn Unternehmen alle Daten kontinuierlich in einer zentralen Übersicht pflegen können. So wird zumindest die Bilanz und die GuV-Rechnung leicht abgeleitet. Der Grundsatz einer ordnungsgemäßen Buchführung ist dann eine unumstößliche Sicherheit.
Der Jahresabschluss über Software
Eine Möglichkeit zur zentralen Darstellung der Unternehmensdaten ist ein entsprechendes Programm. Von der Benutzeroberfläche aus werden alle Werteströme erfasst und von den jeweiligen Abteilungen gesteuert. Zum Erstellen des Jahresabschlusses greift eine Software auf diesen Fokus zu und trägt die Werte über die Funktion zur automatischen Bilanzierung zusammen. Alle erstellten Dokumente können über eine ELSTER-Schnittstelle direkt an das Finanzamt vermittelt werden.
Ein weiterer Vorteil ist die fortlaufende Überwachung dieser Gegenüberstellung. Controller können Zielvorhaben an der tatsächlichen finanziellen Vitalität des Betriebs ausrichten. Ein Monatsabschluss lässt sich mit dieser Grundlage leicht zusammentragen. Außerdem werden die Kosten für die Steuerberatung und für die Buchhaltung gering gehalten, wenn einem Sachverständigen alle Unterlagen verständlich dargestellt sind. Auch die folgenden Risiken lassen sich durch eine Software abwälzen:
- Aufbewahrungspflichten: Digitale Archivierungsfunktionen legen die Dokumente und Belege revisionssicher ab.
- Bewertung der Unternehmensgröße: Die Systeme werden regelmäßig auf gesetzliche Änderungen aktualisiert.
- Während der Erstellung: Formale Fehler sind praktisch auszuschließen, da geprüfte Vorlagen und automatische Datenangleichungen eingesetzt werden. Die Gefahr falscher Ausschreibungen durch unqualifizierte Bewerter wird gemindert.