Honorarordnung für Architekten und Ingenieure
Die HOAI regelt die Vergütung für die verschiedenen Leistungen, die Architekten und Ingenieure in den Bereichen Architektur, Bauwesen und Stadtplanung erbringen. Damit können sich alle Personen, die in Deutschland inländische Projekte im Ingenieurbauwesen realisieren, ihr Honorar berechnen. Bis zur Änderung im Jahr 2021 stellte sie das maßgebliche Preisrecht für diese Berufsgruppe dar, das zwingend einzuhalten war. Seither kann das Honorar grundsätzlich frei in jeglicher Form vereinbart werden, sofern sich die Vertragspartner darauf in einer Honorarvereinbarung darauf einigen.
Die HOAI gilt trotzdem auch für Vereinbarungen, die nach dem 1. Januar 2021 getroffen wurden und werden, wenn diese mit der novellierten HOAI in der Fassung 2021 auf der Grundlage der Ersten Verordnung zur Änderung der HOAI vom 2. Dezember 2020 begründet sind. Veröffentlicht wurde diese Änderung im Bundesgesetzblatt I Nr. 58 auf der Seite 2636. Der Grund für diese Anpassung des Gesetzes zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen (ArchLG) war ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 4. Juli 2019, nach dem die verbindliche Festlegung von Mindest- und Höchstsätzen für das Honorar nicht mit europäischem Recht vereinbar war.
Die bisherigen in der HOAI geregelten Maßstäbe und Grundlagen zur Honorarermittlung bleiben demnach weiterhin als Preisrecht erhalten, sodass sie nach wie vor von Vertragspartnern herangezogen werden können.
Diese Honorarordnung soll sicherstellen, dass Architekten und Ingenieure ein auskömmliches Honorar für ihre Leistungen berechnen können. Es soll zudem gewährleistet werden, dass die Bauplanung, die Ausschreibungen, die Vergabe von Aufträgen und die Objektüberwachung in der gewünschten Qualität ausgeführt werden. Insgesamt zielt die Honorarordnung also darauf ab, dass der Wettbewerb in diesem sensiblen Bereich auf qualitativer Ebene stattfindet - und nicht auf der Preisebene.
Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure in der Fassung von 2013 sah nämlich verbindliche Mindest- und Höchstsätze für das Honorar vor, die in speziellen Honorartabellen definiert waren. Mit dem Urteil des EuGHs aus dem Jahr 2019 musste dies angepasst werden, da diese Regelungen nicht der EU-Dienstleistungsrichtlinie entsprechen. Das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) verfasste daraufhin im August 2019 einen Erlass, der im nationalen Recht berücksichtigt werden musste. Ein weiteres Urteil des EuGHs aus dem Jahr 2021 bezog sich auf die bis zum 31. Dezember 2020 geschlossenen Honorarvereinbarungen von Architekten und Ingenieuren: Wurden in diesen Vereinbarungen die Mindestsätze unterschritten, sind sie unwirksam - allerdings nur im Privatrecht. Für alle nach dem 1. Januar 2021 abgeschlossenen Vereinbarungen gilt hingegen vollumfänglich die Regelung der HOAI. Die wesentlichen Änderungen der HOAI 2021 lassen sich so zusammenfassen:
Die HOAI regelt die Verfügung auf der Grundlage der jeweiligen Aufgabenstellung, der anrechenbaren Kosten und dem Schwierigkeitsgrad, also der sogenannten Honorarzone. Die Leistungen unterteilen sich in verschiedene Leistungsphasen.
Dazu zählen insbesondere:
Diese sollen grundsätzlich die Gesamtleistung in verschiedene Phasen auf, für die in der HOAI festgelegt ist, welche Einzelleistungen zu erbringen sind und welche Honorare dafür berechnet werden dürfen. Es gibt insgesamt neun Leistungsphasen:
Mit diesen Honorarzonen wird den unterschiedlichen Schwierigkeitsgraden Rechnung getragen, die ein Objekt oder eine Flächenplanung aufweisen kann. Die anfallenden Grundleistungen der jeweiligen Fach-, Objekt- oder Flächenplanung werden entsprechend den jeweiligen Anforderungen der passenden Honorarzone zugeordnet:
Abweichend davon gibt es aber auch Leistungsbilder, die nur in drei Honorarzonen abgerechnet werden können, wie das beispielsweise beim Punkt Technische Ausrüstung der Fall ist. Für andere Leistungsbereiche sind fünf Honorarzonen vorgesehen wie bei der Objektplanung für Gebäude, bei der Tragwerksplanung oder bei Ingenieurbauwerken etc. Zur Veranschaulichung enthält die HOAI in den Anlagen zu den Leistungsbildern sogenannte Objektlisten mit relevanten Regelbeispielen, die als Orientierung zur Einordnung eines Objektes in die zutreffende Honorarzone und zur adäquaten Honorarberechnung herangezogen werden können.
Die Honorarberechnung nach HOAI kann nach verschiedenen Methoden erfolgen. Einerseits gibt es Excel-Listen und verschiedene Online-Rechner, andererseits natürlich auch spezielle HOAI Software. Diese bietet über die erleichterte Honorarberechnung hinaus einige weitere Vorteile: Die Berechnungen lassen sich nicht nur speichern, sondern auch exportieren und nachträglich ändern. Damit empfiehlt sich eine HOAI Software für die
Fazit: HOAI
Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure ist komplex - und das ist angesichts der vielfältigen Leistungen, die diese Berufsgruppe erbringt, auch angebracht: Einerseits werden die Leistungen in verschiedene Phasen eingeteilt und anrechenbare Kosten genau aufgeführt, andererseits aber auch Schwierigkeitsgrade mit verschiedenen Honorarzonen berücksichtigt. Die komplizierte Anwendung der Honorarordnung lässt sich jedoch mit geeigneten Tools deutlich vereinfachen, wie beispielsweise mit einem speziellen HOAI-Rechner oder einer HOAI-Software. Sollte ein Rechnungsleger von den Regeln dieser Honorarordnung abweichen, muss er darauf hinweisen - ansonsten droht die Abrechnung nach Basishonorar.