Definition
Eine Freistellung von der Arbeit wird regelmäßig mit der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses in Zusammenhang gebracht - und doch ist das deutlich zu kurz gegriffen.
Zur Einordnung: Ein Arbeitsvertrag regelt einerseits die Verpflichtung des Arbeitnehmers, eine bestimmte Arbeitsleistung zu erbringen. Andererseits verpflichtet sich der Arbeitgeber, dafür ein festgelegtes Entgelt zu bezahlen - und dem Beschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers nachzukommen. Bei einer Freistellung werden diese Pflichten, nämlich die Arbeitspflicht und der Beschäftigungsanspruch - für eine bestimmte Zeit oder aber auf Dauer aufgehoben.
Sowohl bei einer Kündigung als auch bei anderen Gründen, wie zum Beispiel einem Guthaben auf dem Arbeitszeitkonto, muss die Freistellung den gesetzlichen Regeln und eventuellen vertraglichen Vereinbarungen entsprechen. Sinnvoll ist es, eine spezifische Freistellungsvereinbarung aufzusetzen, um den rechtlichen Bestand zu gewährleisten.
Eine Freistellung von der Arbeit kann grundsätzlich in drei verschiedenen Formen vereinbart werden:
Als bezahlte Freistellung wird beispielsweise die Gewährung des vereinbarten Urlaubs bezeichnet, der natürlich vergütet wird. Doch es gibt über den Erholungsurlaub hinaus weitere Anlässe, in denen der Gesetzgeber eine bezahlte Freistellung vorsieht:
Im Gegensatz dazu darf eine unbezahlte Freistellung nicht einfach vom Unternehmen verhängt werden - auch wenn die wirtschaftliche Situation kritisch ist. Nur der Nachweis einer Straftat wie Unterschlagung oder Betrug eröffnet Arbeitgebern die Möglichkeit, gegenüber dem relevanten Beschäftigten eine unbezahlte Freistellung anzuordnen. Voraussetzung ist jedoch, dass der berechtigte Schadenersatz auch tatsächlich mit den Lohnansprüchen verrechnet werden kann. Rechtlich gesehen handelt es sich hier nicht um eine Freistellung, das Ergebnis entspricht jedoch unter dem Strich einer unbezahlten.
Eine widerrufliche Freistellung impliziert, dass der betroffene Beschäftigte de facto von seinem Arbeitgeber zur Wiederaufnahme der Arbeit aufgefordert werden kann. Und dieser Pflicht muss der Arbeitnehmer in dem Fall, dass der Arbeitgeber die Freistellung erklärt hat, auch nachkommen. Das kann bei einer Freistellung bis zum Kündigungstermin der Fall sein, aber auch während eines Urlaubs.
Die unwiderrufliche Freistellung kommt zum Zug, wenn das Arbeitsverhältnis zwar rechtlich noch aktiv ist, aber der betroffene Beschäftigte nicht mehr für die Firma arbeitet. Das Unternehmen verzichtet dann auf das Recht zur Weiterbeschäftigung.
Eine einseitige Freistellung, die gegen das Einverständnis des Betroffenen ausgesprochen wird, ist an bestimme Voraussetzungen gebunden. In jedem Fall muss belegt sein, dass das Interesse an einer Freistellung deutlich größer ist als das Interesse an der Vertragserfüllung seitens des Beschäftigten. Das kann bei einer Kündigung gegeben sein, aber auch bei einem gestörten Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer oder bei fehlenden Einsatzmöglichkeiten wegen technischer Störung oder schwieriger Auftragslage.
Im Gegensatz dazu können sich Arbeitgeber und Beschäftigte jederzeit auf eine einvernehmliche Freistellung einigen, sofern diese genau erklärt wird. In der Regel bezieht sich diese Einigung auf die überschaubare Restlaufzeit eines Arbeitsvertrages, sodass eine solche Vereinbarung meist mit einem Aufhebungs- oder Abwicklungsvertrag zusammenhängt - oder als Vergleich in einem Kündigungsschutzprozess ausgehandelt wird.
Die Freistellungsgründe lassen sich in drei Kategorien einteilen:
1. Freistellung auf Wunsch des Beschäftigten
2. Gesetzlich begründete (meist bezahlte) Freistellung
3. Freistellung auf Wunsch des Arbeitgebers
Dieser Punkt wird gerne vernachlässigt, sollte aber unbedingt umfassend in einer Freistellungsvereinbarung geregelt werden: Um die dem Beschäftigten bis zum Kündigungstermin zustehenden Urlaubstage auch auf die Freistellung anrechnen zu können, muss dieser darüber in Kenntnis gesetzt werden - und zwar am besten in schriftlicher Form. Sollte dies unterbleiben, hat der Beschäftigte nach wie vor noch Anspruch auf bezahlten Urlaub. Dieser Anspruch kann sich abhängig von der Dauer der Freistellung sogar noch erhöhen, wurden hierzu vom Arbeitgeber keine Regelungen vereinbart.
Die Freistellung eines Beschäftigten zieht Folgen nach sich:
Fazit: Freistellung von der Arbeit
Eine Freistellung kann sowohl vom Arbeitgeber als auch vom Arbeitnehmer gewünscht werden, der Gesetzgeber sieht hier darüber hinaus einige Möglichkeiten vor, die jedoch klar geregelt sind. Schwieriger wird es für Unternehmen, Beschäftigte einseitig und unbezahlt freizustellen - hier sind hohe gesetzliche Hürden zu nehmen. Allein die Anzahl der Arten einer Freistellung und die daraus resultierenden Ansprüche der Arbeitnehmer machen den Einsatz spezieller Softwarelösungen sinnvoll. So lässt sich die Verwaltung der Freistellungen nicht nur automatisieren, sondern auch optimieren. Darüber hinaus können diese Lösungen Arbeitspläne entsprechend aktualisieren, die Entgeltfortzahlung berechnen und Benachrichtigungen automatisch versenden. Damit steigt die Effizienz der Personalabteilung - und die Gefahr, fatale Fehler zu begehen, reduziert sich für das Unternehmen deutlich.