Nicht buchführungspflichtig
Unternehmen und Gewerbetreibende, die pro Geschäftsjahr weniger als 600.000 Euro Umsatz oder weniger als 60.000 Euro Gewinn erwirtschaften, sind im Sinne der doppelten Buchführung nicht buchführungspflichtig. Gleiches gilt für Kleinunternehmer sowie Selbstständige und freiberuflich Tätige, die diese Einkommensgrenze unterschreiten. Für sie gilt die Pflicht der einfachen Buchführung, wodurch sie Einnahmebelege und Ausgaben geordnet aufbewahren müssen. Zur Ermittlung von Gewinnen nutzen sie die Einnahmenüberschussrechnung (EÜR).
Buchführungspflichtig
Größere Unternehmen sind zur doppelten Buchführung verpflichtet. Diese ist aufwendiger und wird meist von internen Experten abgebildet oder an externe Finanzbuchhalter und Steuerberater ausgelagert. Zu den zur doppelten Buchführung verpflichteten Unternehmen zählen:
- Aktiengesellschaften (AG)
- Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH)
- Kommanditgesellschaften (KG)
- Offene Handelsgesellschaften (OHG)
- Gesellschaften mit beschränkter Haftung & Compagnie Kommanditgesellschaft (GmbH & Co. KG)
- Gewerbetreibende mit einem Umsatz von mehr als 600.000 Euro pro Jahr
- Gewerbetreibende mit einem Gewinn von mehr als 60.000 Euro pro Jahr