Selbst wenn ein Arbeitnehmer bereitgestellte Mahlzeiten tatsächlich nicht zu sich nimmt, ist die Verpflegungspauschale zu kürzen. So hatte es der BFH entschieden. Davon sind laut einem aktuellen Urteil auch Steuerpflichtige ohne erste Tätigkeitsstätte betroffen.
Die steuerlichen Verpflegungspauschalen sind nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 7. Juli 2020 auch dann zu kürzen, wenn der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber (oder auf dessen Veranlassung durch einen Dritten) bereit gestellte Mahlzeiten tatsächlich nicht einnimmt. Unmaßgeblich ist dabei, aus welchen Gründen der Arbeitnehmer die Mahlzeit nicht einnimmt (im Streitfall zur Erlangung von 150 Prozent des Sachbezugs als Trennungsgeld). Die gesetzlich vorgeschriebene pauschale Kürzung (20 Prozent für ein Frühstück und jeweils 40 Prozent für ein Mittag- oder Abendessen) darf nur dann unterbleiben, wenn der Arbeitgeber keine Mahlzeit zur Verfügung stellt, abbestellt oder der Arbeitnehmer die Mahlzeit selbst veranlasst und bezahlt.
Bereits vor Veröffentlichung der BFH-Entscheidung hatten die Finanzbehörden klargestellt, dass dies auch bei einem vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Imbiss wie belegten Brötchen, Kuchen oder Obst gilt. Die z.B. auf Flügen gereichten kleinen Tüten mit Chips, Salzgebäck, Schokowaffeln, Müsliriegeln oder bei anderen Anlässen zur Verfügung gestellte vergleichbare Knabbereien und unbelegte Backwaren erfüllen dagegen nicht die Kriterien einer Mahlzeit und führen zu keiner Kürzung der Verpflegungspauschalen.
In seiner aktuellen Entscheidung vom 12. Juli 2021 macht der BFH darüber hinaus deutlich, dass im Fall einer Mahlzeitengestellung die Verpflegungspauschalen selbst dann zu kürzen seien, wenn der Steuerpflichtige nicht über eine erste Tätigkeitsstätte verfügt. Nach Auffassung des BFH enthält das Einkommensteuergesetz eine umfassende Verweisung auf die entsprechenden Regeln für Arbeitnehmer mit erster Tätigkeitsstätte.
Rechtsgrundlagen
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