Rückwirkend zum 1. Januar 2021 hatten die Finanzbehörden die bis dato dreijährige betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von Computer-Hardware sowie Betriebs- und Anwendersoftware dauerhaft und unabhängig von der Höhe der Anschaffungs- oder Herstellungskosten auf nur noch ein Jahr festgelegt.
Der verkürzte Abschreibungszeitraum gilt für nahezu jede Computer-Hardware einschließlich Peripheriegeräten wie Dockingstations oder Drucker sowie für jegliche Betriebs- und Anwendersoftware samt individuell auf den Nutzer angepasste ERP-Software und Warenwirtschaftssysteme.
Aufgrund zahlreicher Zweifelsfragen stellten die Finanzbehörden im Februar 2022 klar, dass auch
bei einer grundsätzlich anzunehmenden Nutzungsdauer von einem Jahr
- die Abschreibung im Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung, mithin bei Fertigstellung, beginnt,
- die Wirtschaftsgüter in das nach den Einkommensteuer-Richtlinien zu führende Bestandsverzeichnis aufzunehmen sind,
- der Steuerpflichtige von dieser Annahme auch abweichen kann sowie
- die Anwendung anderer Abschreibungsmethoden grundsätzlich möglich ist.
Eine Eingabe von Wirtschaftsverbänden veranlasste das Bundesministerium der Finanzen (BMF) am 26. April 2022 zu einer weiteren Klarstellung. Danach hat Annahme einer kürzeren Nutzungsdauer keine besonderen Auswirkungen auf das Verhältnis von Handels- und Steuerbilanz. In der Praxis können in der Handelsbilanz durchaus andere Nutzungsdauern für die planmäßigen Abschreibungen zu Grunde gelegt werden als für die AfA in der Steuerbilanz.
Hinweis:
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